Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/31
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 18b
Interoperabilität mit dem ETIAS
(1) Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das VIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den gespeicherten Daten im VIS gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Artikel 18c
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante VIS-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
(2) Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit VIS-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.
Artikel 18d
Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
(1) Abfragen im VIS führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verwendet werden.
(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 vorübergehend lesenden Zugang zum VIS, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können die in den Artikeln 9 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.
(3) Nach der Abfrage des VIS durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 34a
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im ETIAS gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 werden gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.“