Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten
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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/17
bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(11) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie die technischen Anwendungsbestimmungen für die Durchführung bestimmter Regelungen über die Datenspeicherung festlegen und die Vorschriften über die von der ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmer im Einzelnen ausführen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.
(12) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie für den Fall, dass den Beförderungsun ternehmern der Zugang zu den Daten technisch nicht möglich ist, Einzelheiten der Ausweichverfahren festlegen und bestimmte Vorschriften für die Unterstützung der Beförderungsunternehmer durch die ETIAS-Zentralstelle näher bestimmen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(13) ETIAS-Reisegenehmigungen können aufgehoben werden, nachdem neue Ausschreibungen zur Verweigerung der
Einreise und des Aufenthalts oder neue Ausschreibungen zu einem Reisedokument, das als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, in das SIS eingegeben wurden. Damit das ETIAS-Zentralsystem vom SIS automatisch über solche neuen Ausschreibungen unterrichtet wird, sollte ein automatisiertes Verfahren zwischen dem SIS und dem ETIAS eingeführt werden.
(14) Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres
Grenzkontrollverfahren für alle Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen und nach der Annahme der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240 ist es wünschenswert, die Art und Weise der Zusammenarbeit des EES und des ETIAS an die Art und Weise des Zusammenwirkens des EES und des VIS miteinander für die Zwecke der Grenzkontrolle und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen.
(15) Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informa
tionssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Arten der Abfrage und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Der Zugang der Mitgliedstaaten zu den anderen EU-Informationssystemen über die nationalen ETIAS-Stellen sollte der Beteiligung an den jeweiligen Rechtsinstrumenten entsprechen. Ebenso sollten die in ETIAS-Antragsdatensätzen gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben. Beispielsweise bilden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauende Bestimmungen, für die die Ratsbeschlüsse 2010/365/EU (14), (EU) 2017/733 (15), (EU) 2017/1908 (16) und (EU) 2018/934 (17) über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS und das VIS maßgeblich sind.
(13) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (14) Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17). (15) Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31). (16) Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39). (17) Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).