Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

24. In Artikel 92 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a) Ein Jahr nach Ablauf des in Artikel 83 Absatz 1 genannten Übergangszeitraums und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem. Die Kommission übermittelt diese Bewertungen zusammen mit der Stellungnahme des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte und etwaigen erforderlichen Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS beigetragen hat, umfassen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertungen Folgendes:

a) einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen wegen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführter terroristischer Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;

b) einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf etwaige sonstige im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;

c) bei Anträgen, bei denen sich der einzige Treffer im ECRIS-TCN ergibt: einen Vergleich der Zahl der verweigerten Reisegenehmigungen mit der Gesamtzahl der durch die Abfrage im ECRIS-TCN gemeldeten Treffer.

Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt Stellungnahmen zu den in diesem Absatz beschriebenen Bewertungen.

Den Bewertungen können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“

25. In Artikel 96 wird folgender Absatznach Absatz 2 eingefügt:

„Artikel 11b gilt ab dem 3. August 2021.“

KAPITEL II

ÄNDERUNG ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten:

a) der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind,

b) der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, die nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurden, und zwar für die in den Artikeln 18c und 18d der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Zwecke, und

c) der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind.

Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen der Union im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.“