Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

(2) Ist es aus anderen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des EES bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 3 durchzuführen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung dieses Beförderungsun ternehmers.

(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardverfahren ein, in denen dargelegt wird, wie diese Unterstützung zu leisten ist. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

5. In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die folgenden Daten werden ebenfalls in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:

a) die ETIAS-Antragsnummer;

b) das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung;

c) bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit: der Mitgliedstaat beziehungsweise die

Mitgliedstaaten, für den beziehungsweise die die Reisegenehmigung gültig ist.“

6. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der

vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.“

7. Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 25a

Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf EES-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

(2) Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit EES-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

Artikel 25b

Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1) Abfragen im EES führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.

(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 lesenden Zugang zum EES, um eine Abfrage durchzuführen. Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 können die nationalen ETIAS-Stellen die in den Artikeln 16 bis 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.

(3) Nach der Abfrage des EES durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“