Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/25

9. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erfasst sind. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,

a) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für

ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

b) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig

erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

c) ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines

Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;

e) ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten

Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;

f) ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer

Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;

g) ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als

Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;

h) ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;

i) ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder

Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

j) ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;

k) ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;

l) ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument

entspricht;

m) wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

i) im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;

ii) im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

n) ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet wurden; diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet. Die nationalen ETIAS-Stellen konsultieren die nationalen Strafregister vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung.

o) ob der Antragsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.“

10. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.“

b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) den im ETIAS-Zentralsystem vorliegenden Daten;“.