Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Wenn die Daten mit denen des Antragstellers übereinstimmen, weiterhin Zweifel bezüglich der Identität des Antragstellers bestehen oder die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben haben, wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren manuell bearbeitet.“

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„(7) Im ETIAS-Informationssystem werden alle von der ETIAS-Zentralstelle durchgeführten Datenverarbeitungs vorgänge zum Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 bis 6 aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Aus ihnen müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem gemeldeten Treffer verbundenen Daten, der Bedienstete, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung hervorgehen.“

11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 8 Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.“

ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu. Dieser Verweis ist nur für die ETIAS-Zentralstelle und das gemäß Absatz 3 benachrichtigte SIRENE-Büro sichtbar und zugänglich, sofern in dieser Verordnung keine anderen Einschränkungen vorgesehen sind.“

12. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen:

a) die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten,

b) die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten,

c) die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25

und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,

d) die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie

von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden,