Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/23

f) Geschlecht;

g) derzeitige Staatsangehörigkeit;

h) sonstige Namen (Aliasname(n));

i) Künstlername(n);

j) gebräuchliche(r) Name(n);

k) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

l) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(7) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, Europol-Daten anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m und in Artikel 17 Absatz 8 genannten Daten abzufragen.

(8) Werden bei den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 Treffer ermittelt, so gewährt das ESP der ETIAS-Zentralstelle vorübergehend lesenden Zugriff auf diese Ergebnisse der automatisierten Überprüfungen. Im Falle der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 wird dieser Zugang im Antragsdatensatz bis zum Abschluss der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 gewährt. Stimmen die bereitgestellten Daten mit denen des Antragstellers überein oder bestehen nach den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 weiterhin Zweifel, so wird die eindeutige Kennnummer des Datensatzes in dem abgefragten EU-Informationssystem der Daten, die den Treffer ergeben haben, im Antragsdatensatz gespeichert.

Wird bei den automatisierten Überprüfungen ein Treffer gemäß Artikel 20 ermittelt, so erhalten die automatisierten Überprüfungen die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.

(9) Ein Treffer ergibt sich, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme übereinstimmen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme mit einem Antragsdatensatz festzulegen.

(10) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Bestimmungen für die Anwendung des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Datenspeicherung fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Für die Zwecke der Artikel 25 Absatz 2, 28 Absatz 8 und 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den Antragsdatensatz der Ursprung der Daten durch folgende Daten angegeben:

a) die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen;

b) die Datenquelle, d. h. das andere EU-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, oder die Europol-Daten, je

nachdem, was zutrifft;

c) die Kennnummer in dem abgefragten EU-Informationssystem des Datensatzes, der den Treffer ergeben hat, und der

Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat; sowie,

d) sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die

Europol-Daten eingegeben wurden.