Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/35

8. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie dies in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß den Artikeln 25a und 25b abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsda tensätzen.“

9. In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im EES und im ETIAS gemäß den Artikeln 8a, 8b und 25a der vorliegenden Verordnung werden gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.“

10. Folgender Anhang wird angefügt:

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Die entsprechenden EES-Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17

Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, mit denen die im Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind Nachname (Familienname) Nachnamen

Nachname bei der Geburt Nachnamen

Vorname(n) Vorname oder Vornamen

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), Vorname oder Vornamen

gebräuchliche(r) Name(n))

Geburtsdatum Geburtsdatum

Geschlecht Geschlecht

derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Art des Reisedokuments Art des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments Nummer des Reisedokuments

Ausstellungsland des Reisedokuments aus drei Buchstaben bestehender Code des das

Reisedokument ausstellenden Staates

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860

In der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält Artikel 19 folgende Fassung:

„Artikel 19

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 36a, 36b, 36c sowie 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“