Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten
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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/27
e) die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der
genannten Verordnung verarbeitet wurden.
(2) Wenn ein Treffer aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n erzielt wird, haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ferner — nach Maßgabe des nationalen Rechts — direkten oder indirekten Zugang zu den einschlägigen Daten in den nationalen Strafregistern ihres jeweiligen Mitgliedstaats, um Informationen über Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die wegen einer terroristischen oder einer sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Straftat verurteilt wurden, einzuholen.“
13. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d bis o entspricht.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(3a) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe o einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
a) Sie verweigert die Reisegenehmigung des Antragstellers, wenn die Überprüfung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 zur Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und zur Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geführt hat;
b) in allen anderen Fällen bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, konsultiert ihr SIRENE-Büro, damit geprüft wird, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und gegebenenfalls die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.“
c) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n einen Treffer, aber keinen Treffer gemäß Buchstabe c des genannten Absatzes ergeben, so richtet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats besonderes Augenmerk auf das Fehlen dieses Treffers, wenn sie das Risiko für die Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.“
14. In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 ist die mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme nur für die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats und für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar.“
15. Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens erhält der Beschwerdeführer nach Maßgabe der in Artikel 56 dieser Verordnung festgelegten Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Angaben im Antragsdatensatz. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten, deren Angehöriger der Antragsteller ist.“
16. Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichtet das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zu einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben, so hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS oder in der Interpol-Datenbank SLTD als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, so bearbeitet die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.“