Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten
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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/33
Beim Anlegen eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dem EES-Zentralsystem,
a) die Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das
Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;
b) den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren; und
c) den Einreiseverweigerungsdatensatz im EES nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu
aktualisieren.
(2) Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, Anfragen aus dem ETIAS-Zentralsystem zu bearbeiten und die entsprechenden Antworten im Einklang mit Artikel 11c und Artikel 41 Absatz 8 der genannten Verordnung zu übermitteln. Das EES-Zentralsystem registriert erforderlichenfalls, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem übermittelt werden muss, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz erfasst wurde, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, der den Widerruf der Reisegenehmigung beantragt hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.
Artikel 8b
Interoperabilität mit dem ETIAS
(1) Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das EES-Zentralsystem mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.
(2) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den EES-Daten gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung.“
3. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.“
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 13a
Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können
(1) Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Wird ein derartiger Ausfall durch eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung der Beförderungsunternehmer.