Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/29

21. Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Kraft getreten;“.

ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;“.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(6) Die Interoperabilität gemäß Artikel 11 mit dem ECRIS-TCN beginnt, wenn der CIR den Betrieb aufnimmt. Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon auf, ob die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.

(7) Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon, ob eine Abfrage der Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 12 möglich ist, auf.“

22. Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Oktober 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 oder Artikel 85 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

23. Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“