Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

Parlaments und des Rates, Eurodac, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*****) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (******).

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(*) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-

Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(**) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die

Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(***) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(****) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(*****) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die

Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(******) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung

eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).“

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle und Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist;“.

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea) Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES;“.

3. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„da) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem;“.

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, in einer der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ergeben haben, und wenn eine Entsprechung bestätigt wird oder wenn nach der Überprüfung Zweifel bestehen bleiben, die manuelle Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 einzuleiten;“.