Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/21

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die ETIAS-Zentralstelle erstattet der Kommission und eu-LISA regelmäßig Bericht über falsche Treffer gemäß Artikel 22 Absatz 4, die im Rahmen der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 erzielt wurden.“

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

(1) Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informations systemen und den Europol-Daten andererseits wird hergestellt, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden können, und beruht ab dem in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Datum auf dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP).

(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das VIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c und d aufgeführten Daten abzufragen:

a) Nachname (Familienname);

b) Nachname bei der Geburt;

c) Vorname(n);

d) Geburtsdatum;

e) Geburtsort;

f) Geburtsland;

g) Geschlecht;

h) derzeitige Staatsangehörigkeit;

i) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

j) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das EES anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a) Nachname (Familienname);

b) Nachname bei der Geburt;

c) Vorname(n);

d) Geburtsdatum;

e) Geschlecht;

f) derzeitige Staatsangehörigkeit;

g) sonstige Namen (Aliasname(n));

h) Künstlername(n);

i) gebräuchliche(r) Name(n);

j) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

k) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.