Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

17. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird ein derartiger Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung des Beförderungsunternehmers.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsun ternehmer.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardbetriebsverfahren ein, in denen sie darlegt, wie diese Unterstützung geleistet werden kann. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

18. Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist und ob ihr Status dem Status gemäß

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c entspricht, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch der bzw. die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die die Reisegenehmigung gültig ist;“.

19. In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten nach diesem Artikel gilt unbeschadet des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2018/1862.“

20. Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„eu-LISA entwickelt und implementiert das ETIAS-Zentralsystem einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur sowie den sicheren Kommunika tionskanal für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Annahme — durch die Kommission —

a) der in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 31, Artikel 35 Absatz 7, Artikel 45

Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 5, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen und

b) der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die

technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem und des Zugangs für Beförderungsunternehmer erforderlich sind, insbesondere der Durchführungsrechtsakte für

i) den Datenzugang gemäß den Artikeln 22 bis 29 und 33 bis 53,

ii) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55,

iii) die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß den Artikeln 45 und 69,

iv) die Festlegung der Leistungsanforderungen,

v) die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53.“