Vorlage
Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten
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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/19
(23) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereichen gehören.
(24) Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS
und das EES betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU, (EU) 2017/733, (EU) 2017/1908 und (EU) 2018/934 des Rates dar.
(25) Die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und
(EU) 2019/817 sollten daher entsprechend geändert werden.
(26) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU)
2018/1240 (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des
Europäischen Parlaments und des Rates (27) angehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/1240
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
„28. ‚andere EU-Informationssysteme‘ das Einreise-/Ausreisesystem (EES), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2017/2226, das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), das Schengener Informationssystem (SIS), eingerichtet durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 (**), (EU) 2018/1861 (***) und (EU) 2018/1862 (****) des Europäischen
(25) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. (26) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). (27) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).