Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
S151-0870
e. Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
f. Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen;
g. eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind,
um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Unseres Erachtens sind die Erläuterungen unter Punkt 3.1 (Art. 2a Abs. 5 und 6), JU in denen es um den regelmässigen Einbezug eines Tempo-30-Abschnittes in eine angrenzende Tempo-30-Zone ohne Änderung der Signalisation geht, unklar.
Zwar ist es nun möglich, einen verkehrsorientierten Strassenabschnitt mit einer auf 30 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit in eine Tempo-30-Zone zu integrieren, aber das Aufstellen des Signals «Tempo-30-Zone» ist unmöglich. Wie soll die Verkehrsteilnehmerin oder der Verkehrsteilnehmer wissen, dass sie oder er sich in dieser Zone befindet?
Der Geltungsbereich der UVEK-Verordnung zu den Tempo-30- und Begegnungs- BE zonen soll auf nicht verkehrsorientierte Strassen eingegrenzt werden. Die Aufzählung der Gründe in Art. 108 Abs. 1 SSV sollen aufgrund aktueller Bedürfnisse in der Praxis erweitert werden. Zudem soll in Art. 3 der Verordnung zu Tempo 30 anstelle des Gutachtens die Art und Umfang der Dokumentationspflicht für Tempo 30-Zonen verankert werden sowie die Möglichkeit von Ausnahmen der Geschwindigkeitsbegrenzungen und vom Rechtsvortritt.
Auch künftig soll für die Anordnung einer Tempo-30-Zone auf siedlungsorientierten UR Strassen ein (reduziertes) Gutachten erforderlich sein. Zwingender Bestandteil davon ist eine Geschwindigkeitsmessung, basierend darauf sind auch künftig die flankierenden Massnahmen festzulegen. Im Rahmen der vorliegenden Revision ist die Praxistauglichkeit durch eine Erfolgskontrolle sicherzustellen und das weitere Vorgehen festzulegen, falls die gewünschte Wirkung nach Einführung von Tempo-30- Zonen nicht eintritt.
Art. 2a Abs. 5 SSV streichen. GLP
Ortsdurchfahrten im ländlichen Raum werden voraussichtlich als verkehrsorientierte Strassen klassifiziert. Dennoch soll es möglich sein, darauf Tempo-30-Zonen einzurichten. Dafür soll wie bisher ein Gutachten erforderlich sein.
Beibehaltung von Artikel 3 als vereinfacht formulierte Empfehlung: Wenn den Be- RdA hörden Angaben zum aktuell gegebenen Geschwindigkeitsniveau fehlen, sollten sie sich eine vorausgehende Bestandsaufnahme verschaffen, um die Wirksamkeit der Massnahmen überprüfen zu können.
Unveränderte Beibehaltung der heutigen Regelung gem. SSV Art. 108, Abs. 1, 2 VöV und 4 sowie des Art. 3 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen.
1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig,
wenn:
a. [unverändert]
b. [unverändert]; [neu] oder
c. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil des Liniennetzes des öffentlichen Verkehrs ist.
Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 4 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV IGöV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich: