Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
S151-0870
c. eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vor-
schläge für Massnahmen zu deren Behebung;
d. Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindig-
keit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85);
e. neu c. Angaben zu bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens-
und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
d (neu): Überlegungen zu vermeidbaren und/oder zu kompensierenden Auswirkun-
gen auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere dessen Fahrplanstabilität.
(e) neu: Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf
die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung
allfälliger negativer Folgen;
(f) neu: eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind,
um die angestrebten Ziele zu erreichen
4.3. Einführung einer Signalisation für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) im Fahrverkehr
Fragestellung: Sind Sie einverstanden, dass für die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften ein Symbol eingeführt wird ( ) das auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Motorwagen und dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden kann, um Fahrzeuge mit einer Mehrfachbesatzung von der Beschränkung ausnehmen (Art. 65 Abs. 15 E-SSV)?
Zustimmung
FR, JU, BL, BS, LU, TG, TI, UR, NE, GR, GE, VD, GLP, GPS, SPS, Schweizerischer Gemeindeverband, SGB, SGV, KSSD, SVI, ASTAG, VCS, FSU, VfV, VASOS, TSZ, Taxiverband ZH, RdA, Lärmliga, PUSCH, RWU, StadtLuzern, CP, Münsingen, Lugano, UFS, Mobility, RZU, STV, T. Reinmann, P. Hartmann
Bemerkungen
Sollte auch auf den stadtnahen Autobahnen für eine der Fahrspuren möglich sein. P. Hartmann
Der öV darf nicht hinsichtlich Fahrplanstabilität und Verkehrssicherheit beeinträch- GR, NE, OW, tigt werden. TI, FR, SPS,
GLP, GPS,
SVI, Lugano, StadtLuzern,
Lausanne,
RZU
Carpooling sollte auf die Autobahnen (Pannenstreifenbenutzung während Haupt- GLP, RWU verkehrszeit, erst ab 3 Streifen) und auf spezifischen Achsen beschränkt sein.
Taxis sind Teil des Kollektivverkehrs wie auch Carpooling und ÖV-Angebote. Es TSZ, Taxiverscheint willkürlich, dass ein bspw. auf einer für Dreierbelegung vorgesehenen Fahr- band ZH
spur ein Taxi mit einem Fahrgast im MIV-Stau stehen bleibt, eine anderes Taxi mit
zwei Fahrgästen die Carpoolingspur benutzen kann. Die Freigabe soll auf Taxis
beschränkt werden, da Taxis (mit Taxilampe) im Gegensatz zu anderen Fahrdiens-
ten (Limousinen etc.) für den Vollzug der Ausnahmebestimmung nicht einfach zu
handhaben sind.
Eine solche Signalisierung könnte die für den öffentlichen Verkehr reservierte Spur FR, KSSD,
in unerwünschtem Ausmass belasten. SVI, CP