Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
schweiz, motosuisse, FMS, AGVS, FRS, CP, CCIG, GTE
Die vereinfachte Einführung von neuen Tempo-30-Zonen kann sich im Hinblick auf VS, SBV den landwirtschaftlichen Verkehr als problematisch erweisen. Neue Tempo-30-Zo-
nen werden oft zusammen mit raumplanerischen und baulichen Massnahmen ein-
geführt (z. B. Inseln), die für die Durchfahrt einiger landwirtschaftlicher Fahrzeuge
(Mähdrescher, Arbeitsanhänger usw.) problematische Hindernisse bilden können.
Es muss in jedem Einzelfall eine Sicherheitsabwägung in Bezug auf das Schutzbe- FSA,
dürfnis von Personen mit Mobilitätseinschränkungen erfolgen und bei Bedarf die SZBLIND nötigen Massnahmen (Fussgängerstreifen, Schutzinseln, Halteverbotslinien, gut
einsehbare Annäherungsbereiche) umgesetzt werden.
Ein Gutachten ist notwendig, um den Einfluss auf den öV abzuklären. SG, VöV
Anträge
Weitere Anpassungen, welche die zweckmässige Anwendung von Tempo 30 (auch SPS, VCS, auf verkehrsorientierten Strassen) grossflächig erlauben PUSCH
Art. 108 Abs. 4bis SSV ZH, AR, ACVS
In Abweichung der Absätze 1 und 2 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zo-
nen und Begegnungszonen nur nach Art. 3 Abs. 4 SVG.
Art. 4 Abs. 2 Verordnung des UVEK über die Tempo 30 und die Begegnungszonen: FSA,
SZBLIND, HA-Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen
DSF
jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortritts-
bedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Versogungseinrichtun-
gen für den täglichen Bedarf, Dienstleistungsangeboten des Gesundheitswesens,
bei Haltestellen, Schulen und Heimen.
Art. 6 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen: FUS
Aufzuheben. Mit dem Wegfall von Art. 3 gibt es keine Ziele mehr, die geprüft werden
können, damit wird dieser Artikel obsolet.
Art. 2a Abs. 7 SSV: Wo es zweckmässig erscheint, wird der Einbezug des Ab- NE
schnitts in eine Tempo-30-Zone mit Bevorzugungsmassnahmen für Fahrzeuge des
öffentlichen Verkehrs ergänzt.
Art. 1 Abs. 9, Art. 2a Abs. 5, 6 SSV, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung des UVEK SVI
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen ersatzlos streichen.
Art. 108 Abs. 4bis SSV:
Bei Strassen innerorts kann auf die Erstellung eines Gutachtens (Art. 32 Abs. 3
SVG, Art. 108 Abs. 4 SSV) verzichtet werden, wenn die betroffene Strasse nicht im
kantonalen Richtplan klassiert ist (Netz des motorisierten Verkehrs).
(alternativ: wenn es sich nicht um eine Hauptstrasse (Signal 3.03) handelt).
Markierung "30" auch auf T30-Strecken ermöglichen
Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen FR
Art. 3 Gutachten
Das Gutachten ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich: