Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
Ein Missbrauch dieser Privilegierung ist ausgeschlossen, weil eine Alarmierung je- VFBS, FKS, derzeit nachgewiesen werden kann. GVB, AGV,
GVTG, BGV, Zudem soll eine Einschränkung zur Errichtung baulicher Massnahmen zur Ver-
GVG, GVZG kehrsberuhigung bei Schaffung neuer Tempo-30-Zonen in die Verordnung aufge-
nommen werden.
Art. 1 Abs. 9 SSV: BS
9 Übergeordnete Strassen innerorts sind primär auf die Anforderungen des Motor-
fahrzeugverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ausgerichtet und Bestandteile des
übergeordneten Netzes.
Art. 2a Abs. 5 SSV:
5 Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fuss-
gängerzone» (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen zulässig.
Art. 2a Abs. 6 SSV:
6 Wird auf einem Abschnitt einer übergeordneten Strasse auf Grund der Vorausset-
zungen nach Artikel 108 Absätze 1, 2 und 4 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h
begrenzt, so kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.
Art. 108 Abs. 2bis SSV: SVI
2bis Innerorts richtet sich die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
nach Art. 3 Abs. 4 SVG;
Art. 108 Abs. 4bisSSV:
4bis Bei Strassen innerorts kann auf die Erstellung eines Gutachtens (Art. 32 Abs.
3 SVG) verzichtet werden, wenn die betroffene Strasse nicht im kantonalen Richt-
plan klassiert ist (Netz des motorisierten Verkehrs).
(alternativ: (…) wenn es sich nicht um eine Hauptstrasse (Signal 3.03) handelt).
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der UVEK Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Be-
gegnungszonen streichen, da die Bestimmung eine «Torwirkung» verlangt, was
nicht bei allen potenziellen T30-Strassen sachgerecht ist. Schliesslich sind die Wei-
sungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn dahingehend anzupassen,
dass die Markierung "30" auch auf Strecken möglich ist. Zudem sind Unstimmigkei-
ten im Erläuterungsbericht zu überarbeiten.2
T30-Zonen innerorts grundsätzlich für zulässig erklären, wobei für Strassen mit KSSD
Klassierung mit kantonalen Richtplan der Vorbehalt gilt, dass eine angrenzende
T30-Zone vorhanden ist.
Art. 108 Abs. 2 SSV: die (gegenüber Art. 3 Abs. 4 SVG) eingeschränkten Anord-
nungsmotive gemäss lit. a-d gelten nur auf Strassen mit Klassierung im kantonalen
Richtplan.
Art. 108 Abs. 4bis SSV ersatzlos streichen.
2 Der Erläuterungsbericht geht davon aus, dass künftig bei T30-Zonen auf verkehrsorientierten Strassen nach wie vor ein Gutachten zu erstellen ist (vgl. S. 2 Abschnitt 2 und S. 4, Erläuterungen zu Art. 108 Abs. 4bis). Im neuen Art. 108 Abs. 4bis wird die Notwendigkeit eines Gutachtens (Art. 108 Abs. 4 SSV) jedoch für alle Tempo 30- Zonen wegbedingt, also auch für Zonen mit verkehrsorientierten Strassen. Der Erläuterungsbericht steht somit im Widerspruch zum Wortlaut der nSSV. Der Erläuterungsbericht geht evtl. davon aus, dass für verkehrsorientierten Strassen zuerst eine T30-Strecke (mit Gutachten) verfügt werden muss, und dass diese Strecke erst in einer nachgelagerten Verfügung in eine Zone einbezogen werden kann. Dies widerspräche aber der heutigen Praxis und der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Vgl. BGE 139 II 145 S. 166 E 4.1.3: "Dem ASTRA ist zuzustimmen, dass zwischen der Einführung einer Tempo-30-Zone und dem Einbezug einer Hauptstrasse in diese Zone zu unterscheiden ist. Allerdings ist es zulässig, beide Anordnungen in einer Verfügung zusammenzufassen, d. h. eine neue Tempo-30-Zone zu schaffen, die von vornherein auch einen Hauptstrassenabschnitt umfasst."