Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
Auf Abschnitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, auch wenn sie in
eine Tempo-30-Zone einbezogen sind (wie im neuen Art. 2a Abs. 6 SSV angege-
ben), ist es wichtig, dass die Anforderungen nach Artikel 108 SSV und Artikel 5 der
Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen nach
wie vor eingehalten werden.
Wenn eine verkehrsorientierte Strasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen wird, ist VS
darauf zu achten, dass sie klar als solche gekennzeichnet wird (z. B. mit Torele-
menten).
Eine Einführung von Tempo-30 hat für die Interventionszeiten von Blaulichtorgani- OW, VS, SGV, sationen negative Folgen. VFAS
Eine Ausweitung von Tempo 30 gefährdet die Leistungsfähigkeit des Verkehrssys- economiesutems. Autofahrer fahren zahlreiche Umwege, um ihr Ziel zu erreichen. isse, FER,
CVCI
Es wird auch die Einführung von Begegnungszonen vereinfacht, welche jedoch AG
nicht mit einer Tempo-30-Zone gleichgestellt werden kann. Die Einheit zwischen
Bau und Signalisation soll gewahrt bleiben. Die Thematik soll abschliessend in der
SSV geregelt werden und nicht zusätzlich eine Verordnung über die Tempo-30-
Zonen und die Begegnungszonen betrieben werden.
Tempo 30 hat bauliche Massnahmen zur Folge. OW, SGV,
auto-schweiz, VFAS
Anträge
Art. 5 Abs. 3 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begeg- RWU
nungszonen: Entweder streichen oder in eine Kann-Formulierung umwandeln.
Art. 1 Abs. 10 SSV: SO, AI,
10 KKPKS/SVSP, Siedlungsorientierte Strassen sind Strassen, die…
ACVS, KKJPD
Art. 1 Abs. 9 SSV: Ausdruck «verkehrsorientierte» Strasse ersetzen, durch die Be- BFU
zeichnungen Basisnetz und ergänzendes Netz.
Art. 1 Abs. 9 SSV: «Verkehrsorientierte Strassen sind primär auf die Anforderungen SG
des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Diese Strassen ermöglichen sichere, leis-
tungsfähige und wirtschaftliche Transporte. In besiedelten Gebieten ist der ge-
mischten Nutzung Rechnung zu tragen.»
Art. 1 Abs. 10 SSV: Siedlungsorientierte Strassen sind Strassen, die nicht verkehrs-
orientiert sind.
Prüfen, ob im Fall einer Einführung von verkehrsberuhigten Zonenregimes gemäss StadtLuzern Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen eine Ergänzung not-
wendig ist, dass auch Art. 32 Abs. 3 der SVG nicht zum Tragen kommt.
Mit der neuen rechtlichen Grundlage muss es weiterhin möglich sein, dass Begeg- ProVelo, VCS, nungszonen auch auf verkehrsorientierten Strassen realisiert werden können PUSCH
Prüfen, ob besondere Regelungen für den öV benötigt sind. Die Zuverlässigkeit des LU
öV muss sichergestellt werden.
Es soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden betreffend Gültigkeit der Ge- BE, SO, VS, schwindigkeitsbegrenzung für Angehörige von Feuerwehr, Polizei und des Ret- LU, KKJPD, tungswesens im Einsatz sowie den Milizkräften der Feuerwehr bei der Anfahrt zum KKPKS/SVSP, Depot. Es soll dennoch eine Höchstgeschwindigkeit von 50km/h zulässig sein. Dies VPOD, RK soll nicht nur auf einer dringlichen Dienstfahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn MZF, BORS, gelten, sondern auch für die alarmierten Einsatzkräfte beim Einrücken ins Depot. VKF, ECA,