Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten

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S151-0870

Auf Abschnitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, auch wenn sie in

eine Tempo-30-Zone einbezogen sind (wie im neuen Art. 2a Abs. 6 SSV angege-

ben), ist es wichtig, dass die Anforderungen nach Artikel 108 SSV und Artikel 5 der

Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen nach

wie vor eingehalten werden.

Wenn eine verkehrsorientierte Strasse in eine Tempo-30-Zone einbezogen wird, ist VS

darauf zu achten, dass sie klar als solche gekennzeichnet wird (z. B. mit Torele-

menten).

Eine Einführung von Tempo-30 hat für die Interventionszeiten von Blaulichtorgani- OW, VS, SGV, sationen negative Folgen. VFAS

Eine Ausweitung von Tempo 30 gefährdet die Leistungsfähigkeit des Verkehrssys- economiesutems. Autofahrer fahren zahlreiche Umwege, um ihr Ziel zu erreichen. isse, FER,

CVCI

Es wird auch die Einführung von Begegnungszonen vereinfacht, welche jedoch AG

nicht mit einer Tempo-30-Zone gleichgestellt werden kann. Die Einheit zwischen

Bau und Signalisation soll gewahrt bleiben. Die Thematik soll abschliessend in der

SSV geregelt werden und nicht zusätzlich eine Verordnung über die Tempo-30-

Zonen und die Begegnungszonen betrieben werden.

Tempo 30 hat bauliche Massnahmen zur Folge. OW, SGV,

auto-schweiz, VFAS

Anträge

Art. 5 Abs. 3 Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begeg- RWU

nungszonen: Entweder streichen oder in eine Kann-Formulierung umwandeln.

Art. 1 Abs. 10 SSV: SO, AI,

10 KKPKS/SVSP, Siedlungsorientierte Strassen sind Strassen, die…

ACVS, KKJPD

Art. 1 Abs. 9 SSV: Ausdruck «verkehrsorientierte» Strasse ersetzen, durch die Be- BFU

zeichnungen Basisnetz und ergänzendes Netz.

Art. 1 Abs. 9 SSV: «Verkehrsorientierte Strassen sind primär auf die Anforderungen SG

des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Diese Strassen ermöglichen sichere, leis-

tungsfähige und wirtschaftliche Transporte. In besiedelten Gebieten ist der ge-

mischten Nutzung Rechnung zu tragen.»

Art. 1 Abs. 10 SSV: Siedlungsorientierte Strassen sind Strassen, die nicht verkehrs-

orientiert sind.

Prüfen, ob im Fall einer Einführung von verkehrsberuhigten Zonenregimes gemäss StadtLuzern Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen eine Ergänzung not-

wendig ist, dass auch Art. 32 Abs. 3 der SVG nicht zum Tragen kommt.

Mit der neuen rechtlichen Grundlage muss es weiterhin möglich sein, dass Begeg- ProVelo, VCS, nungszonen auch auf verkehrsorientierten Strassen realisiert werden können PUSCH

Prüfen, ob besondere Regelungen für den öV benötigt sind. Die Zuverlässigkeit des LU

öV muss sichergestellt werden.

Es soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden betreffend Gültigkeit der Ge- BE, SO, VS, schwindigkeitsbegrenzung für Angehörige von Feuerwehr, Polizei und des Ret- LU, KKJPD, tungswesens im Einsatz sowie den Milizkräften der Feuerwehr bei der Anfahrt zum KKPKS/SVSP, Depot. Es soll dennoch eine Höchstgeschwindigkeit von 50km/h zulässig sein. Dies VPOD, RK soll nicht nur auf einer dringlichen Dienstfahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn MZF, BORS, gelten, sondern auch für die alarmierten Einsatzkräfte beim Einrücken ins Depot. VKF, ECA,