Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten

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S151-0870

Wenn bestehende Parkplätze nun für Fahrgemeinschaften zweckgebunden wer- SGV, ACS,

den sollen, verknappt sich das Angebot für die Allgemeinheit (u.a. Motorräder und motosuisse,

Roller) und damit auch für das Gewerbe. FRS, FMS,

VFAS, AGVS, CCIG, GTE

Anträge

Art. 65 Abs. 16 SSV: TSZ, Taxiver-16 band ZH

… besetzt sind. Nach kommunalen oder kantonalen Vorschriften zugelassene

und markierte Taxis können in jedem Fall unabhängig der Anzahl Fahrgäste (ein

oder mehrere Fahrgäste) Zu- oder Wegfahren.

Art. 65 Abs. 16 SSV: BS

16 …, die beim Zu- oder Wegfahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol

entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.

Art. 79 Abs. 4 Bst. e:

e. …, die beim Zu- oder Wegfahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol

entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.

Art. 65 Abs. 16 SSV: Mobility

16 … mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft oder Carsharing» (5.43) zeigt an, dass

die betroffene Fläche nur von Fahrzeugen benutzt werden darf, die beim Zu- und

Wegfahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl

an Personen besetzt sind oder aus einem Carsharing-Angebot stammen.

Zusätzlicher Antrag OW:

Gemäss Änderung der Signalisationsverordnung Art. 2a Abs. 6 gilt:

Abschnitt einer Verkehrsorientierten Strasse mit T30 (reduzierte Höchstgeschwindigkeit) darf in angrenzende Tempo-30-Zone einbezogen werden

• Gemäss Art. 2a Abs. 5: Signal "Tempo-30-Zone" ist auf verkehrsorientierter Strasse nicht zulässig

• Gemäss Erläuterndem Bericht soll Übergang von Tempo-30-Abschnitt zu Tempo-30-Zone nicht signalisiert werden ("Ende Tempo-30-Zone" und gleichzeitig "Tempo 30")

• Verkehrsorientierte Strasse gilt als Vortrittsberechtigt und es können Fussgängerstreifen markiert werden

• Tempo-30-Zonen gilt Rechtsvortritt und es werden in der Regel keine Fussgängerstreifen markiert

Wenn ein Verkehrsteilnehmer von der Hauptstrasse in eine angrenzende Tempo-30-Zone biegt (oder umgekehrt). Wie wird dann sichergestellt, dass ein Verkehrsteilnehmer ohne Signalisation den Wechsel des Verkehrsregimes eindeutig bemerkt?

Einmünder von Tempo-30-Zone in T-30-Abschnitt werden überall ein Signal "Kein Vortritt" benötigen. Reicht dies jedoch aus, um Klarheit zu verschaffen?

Abbieger von T-30-Abschnitt in seitliche T-30-Zone werden jedoch gar keine Signalisation als Indiz haben.

Für sie kann höchstens eine Trottoir-Überfahrt (dort wo es ein Trottoir hat) oder eine "gestrichelte Seitenmarkierung" der Verkehrsorientierter Strasse als Hinweis dienen. Dort wo wir beide Strassen auf dem gleichen Niveau und diese lediglich durch einen Wasserstein auf Grund der Entwässerung getrennt