Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
Die Verkehrssicherheit und Verkehrseffizient würden erheblich leiden. SVP, CCIG
Soll nur möglich sein, wenn mehr als eine Fahrbahn zur Verfügung steht. DTC
Fahrzeugen von Blaulichtorganisationen müsste die Benützung der Carpool-Strei- ACVS fen immer erlaubt sein.
Für Menschen mit einer Sehbehinderung ist die Vermischung des Verkehrsraumes FSA,
in «Ausnahmefällen» eine Herausforderung für die Mobilität. Die Sicherheitsas- SZBLIND pekte werden dabei zu wenig berücksichtigt.
Auf eine Umsetzung in Innenstädten zu beschränken. Die Busspuren soll auch von VFAS Taxis und Reisebussen benutzt werden können.
Die in Genf durchgeführten Versuche zur Nutzung dieser Art geteilter Mobilität er- GTE zielten nur magere Ergebnisse. Im Gegensatz dazu gab es zahlreiche Versuche,
die Massnahme zu umgehen.
Anträge
Art. 65 Abs. 15 SSV: TSZ, Taxiver-15 band ZH … Nach kommunalen oder kantonalen Vorschriften zugelassene und markierte
Taxis können in jedem Fall unabhängig der Anzahl Fahrgäste (ein oder mehrere
Fahrgäste) die Fahrbahnen für «Mitfahrgemeinschaften» benutzen.
Art. 65 Abs. 15 SSV streichen SPS, ProVelo,
VCS, PUSCH, Eventualantrag:
Art. 65 Abs. 15: „… Motorwagen» (2.03) und «Busfahrbahn» (2.64) …
Art. 59
«2bis Dem Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) beigefügte Zusatztafel
mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43)
zeigt an, dass die betroffene Fahrbahn oder der betroffene Fahrstreifen von Fahr-
zeugen verwendet werden darf, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol
entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.»
Taxis und Reisecars sollen die Fahrspuren für Mitfahrgemeinschaften immer be- SGV, ASTAG nutzen dürfen, unabhängig davon, ob sie nur mit dem Fahrer oder mit 1 oder meh-
reren Passagieren besetzt sind.
…das auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Mo- BL
torwagen und dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden kann
Ergänzungsvorschlag zu Artikel 65 Absatz 15 SSV:
Ausgenommen sind Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
Art. 65 Abs. 15 SSV: BS
15 Die den Vorschriftssignalen und dem Signal «Busfahrbahn» (2.64) beigefügte
Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «Mitfahrgemein-
schaft» (5.43) zeigt an, dass die Vorschrift nicht gilt für Fahrzeuge, die mindestens
mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt
sind, beziehungsweise die betroffene Fahrbahn oder der betroffene Fahrstreifen
von Fahrzeugen verwendet werden darf, die mindestens mit einer der Zahl auf dem
Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.
Wenn die Signalisation eingeführt wird, muss erwähnt sein, dass bei einer beste- BE
henden Ökospur (gemeinsamer Fahrstreifen öV und Velo) eine Freigabe für Mit-
fahrgemeinschaften aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf den öV und das Velo