Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
SVG ist bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits ab 70 km/h erfüllt VSBF, ECA, ist. Je nach Einsatzort hat kann die Feuerwehr die erforderliche Einsatzzeit von FKS, GVB, zehn Minuten nicht einhalten. AGV, GVTG,
BGV, GVG, Bei der erleichterten Einführung von Tempo-30-Zonen sind auch vermehrt bauli-
GVZG che Massnahmen zur Durchsetzung der beabsichtigten Verkehrsberuhigung (z.B.
Bremsschwellen, Verkehrsinseln) benötigt. Solche Massnahmen sind nicht nur mit
hohen Kosten verbunden, sie würden auch der geforderten Ausnahmeregelung
entgegenlaufen. Daher sollen nur nach eingehender Prüfung und wo nötig und
sinnvoll Zufahrtswege mit neuen Massnahmen zur Verkehrsberuhigung errichtet
werden dürfen.
Die Erleichterung sollte auch die verkehrsorientierten Strassen umfassen, wenn BFU, VfV die Verkehrssicherheit es erfordert.
Der Begriff der verkehrsorientierten Strassen muss definiert werden. Mit Strei- GR
chung von Art. 3 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die
Begegnungszonen fällt Definierung Inhalt des Gutachtens weg. Benötigt ist eine
Definition, welchen Inhalt ein Gutachten für verkehrsorientierte Strassen aufwei-
sen muss.
Der Begriff «verkehrsorientiert» ist nicht in jedem Fall zielführend. Übereinstim- BS, GE, UR, mende (vgl. Überarbeitung VSS Normen) und sachdienliche Begrifflichkeiten sind SPS, UVS, zu begrüssen. ProVelo, VCS,
PUSCH
Es soll weiterhin möglich sein, eine Begegnungszone auch auf verkehrsorientier- SPS, ProVelo, ten Strassen einzuführen. VCS, FUS
Es ist unklar, wann eine Strasse verkehrs- oder siedlungsorientiert ist und was ein KSSD, SVI, «übergeordnetes Strassennetz» ist. Eine praktikable Lösung wäre darauf abzu- RZU
stellen, ob eine Strasse im kantonalen Richtplan klassiert ist.
Es ist wichtig, dass bei Tempo-30-Strecken, auch wenn sie in Tempo-30-Zonen ZH, AR, UR, integriert werden, die Voraussetzungen von Art. 108 SSV sowie Art. 5 der Verord- ACVS
nung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Be-
gegnungszonen weiterhin erfüllt sein müssen (einschliesslich sogenannter Torwir-
kung).
Allfälligen nachteiligen Auswirkungen auf die öV-Zuverlässigkeit ist zureichend LU, GLP, IGöV Rechnung zu tragen. Die Verkehrsbetriebe sind bei einer grossflächigen Einfüh-
rung von Tempo 30 einzubeziehen.
Der Begriff «siedlungsorientierte Strasse» ist im Gegensatz zum Begriff «ver- AI
kehrsorientierte Strasse» in den Neuerungsvorschlägen der SSV nicht definiert.
Es stellt sich die Frage, ob der Begriff «nicht verkehrsorientierte Strassen» iden-
tisch mit «siedlungsorientierte Strassen» ist.
Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes darf das Schutzbedürfnis von FSA, HA-DSF, Menschen mit Behinderung, welches die Anordnung vortrittsberechtigter Querun- SZBLIND gen in Form von Fussgängerstreifen legitimiert, nicht an das Vorhandensein von
Schulen und Heimen geknüpft werden.
Die Regelgeschwindigkeit sollte innerorts generell auf 30 gesenkt werden. GPS, FUS,
SVI
Die Definition in Artikel 1 Absatz 9 SSV ist unseres Erachtens zu eng gefasst. VD