Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
Schwierig zu kontrollieren. LU, VD, OW,
FR, Lausanne, KSSD
Die Umsetzung darf nicht zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen. Schweizeri-
scher Gemeindeverband
Für Fahrzeugen von Blaulichtorganisationen muss die Benützung der Spuren auch KSSD, SVI, ohne Verwendung besonderer Signale erlaubt ist.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Symbol "Mitfahrgemeinschaft" sämtliche SGV, ASTAG schweren und leichten Motorfahrzeuge gemeint sind (Lastwagen, Lieferwagen, Ge-
sellschaftswagen, Kleinbusse, Taxis, Arbeitsmotorwagen etc.) und nicht nur Perso-
nenwagen. Taxi- und Reisecarunternehmen ergänzen den öV und sollen auch die
privilegierten Fahrspuren nutzen dürfen.
Die zulässige Personenzahl muss aus dem Piktogramm ersichtlich sein. Aus Sicht BL
des öV fragt sich, welche konkreten Vorteile eine Pool-Lane-Freigabe auf Busspu-
ren gegenüber einer Pool-Lane hat, die mit Verbotssignalen signalisiert ist. Fehlen
relevante Vorteile, ist auf die Möglichkeit «Busspur mit Zusatztafel» zu verzichten.
Der öV sollte eine Pool-Lane immer benutzen dürfen, auch wenn im Fahrzeug ge-
rade nicht die erforderliche Anzahl Passagiere transportiert wird.
Es ist wichtig, dass die Mindestanzahl Personen von der anordnenden Behörde BS
festgelegt werden kann sowie das Symbol international angeglichen wird.
Zu beschränken auf den Verkehr in den Innenstädten. SGV
Führt bei Junglenkenden zu einem erhöhten Unfallrisiko. VfV
Carsharing soll mitberücksichtigt werden. Mobility
Die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) im Fahrverkehr kann an UR, NE stark befahrenen Grenzübergängen sinnvoll sein. Auf städtischem Gebiet aus
Platzgründen schwer umsetzbar.
Die Republik und der Kanton Genf zieht eine positive Bilanz der seit 2018 laufenden GE
Versuche am Grenzübergang Thônex-Vallard und befürwortet die Aufnahme eines
solchen Symbols in die SSV, sodass der Versuch in eine dauerhafte Regelung
münden kann. Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, die Mindestanzahl an
mitfahrenden Personen festzulegen, erlaubt die Anpassung an das französische
Recht, welches Fahrgemeinschaften ab zwei Mitfahrenden vorsieht. Für Genf und
seine grenzüberschreitenden Strassen ist dieser Punkt besonders wichtig.
Dies auch in dem Wissen darum, dass das Symbol 3+ nicht unveränderlich ist und
den Kantonsbehörden ein Spielraum zur Angabe einer anderen Zahl offensteht, wie
zum Beispiel 2+.
Keine Mitbenutzung der Busfahrbahn. Die neue Signalisation soll auf bestehenden SPS, VCS, MIV-Fahrspuren und bei Pannenstreifenumnutzungen (PUN) möglich sein. PUSCH
Die neue Signalisation soll ausschliesslich auf bestehenden MIV-Fahrspuren ange- GPS
wendet werden.
Il ne paraît pas judicieux de fixer un nombre de personnes autorisées sur les pan- VD
neaux dès lors que tous les véhicules ne disposent pas du même nombre de place.
A tout le moins, il faudrait homogénéiser le nombre minimal de personnes autorisé
dans le véhicule à l’échelle d’une localité.