Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten

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S151-0870

Schwierig zu kontrollieren. LU, VD, OW,

FR, Lausanne, KSSD

Die Umsetzung darf nicht zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen. Schweizeri-

scher Gemeindeverband

Für Fahrzeugen von Blaulichtorganisationen muss die Benützung der Spuren auch KSSD, SVI, ohne Verwendung besonderer Signale erlaubt ist.

Es ist davon auszugehen, dass mit dem Symbol "Mitfahrgemeinschaft" sämtliche SGV, ASTAG schweren und leichten Motorfahrzeuge gemeint sind (Lastwagen, Lieferwagen, Ge-

sellschaftswagen, Kleinbusse, Taxis, Arbeitsmotorwagen etc.) und nicht nur Perso-

nenwagen. Taxi- und Reisecarunternehmen ergänzen den öV und sollen auch die

privilegierten Fahrspuren nutzen dürfen.

Die zulässige Personenzahl muss aus dem Piktogramm ersichtlich sein. Aus Sicht BL

des öV fragt sich, welche konkreten Vorteile eine Pool-Lane-Freigabe auf Busspu-

ren gegenüber einer Pool-Lane hat, die mit Verbotssignalen signalisiert ist. Fehlen

relevante Vorteile, ist auf die Möglichkeit «Busspur mit Zusatztafel» zu verzichten.

Der öV sollte eine Pool-Lane immer benutzen dürfen, auch wenn im Fahrzeug ge-

rade nicht die erforderliche Anzahl Passagiere transportiert wird.

Es ist wichtig, dass die Mindestanzahl Personen von der anordnenden Behörde BS

festgelegt werden kann sowie das Symbol international angeglichen wird.

Zu beschränken auf den Verkehr in den Innenstädten. SGV

Führt bei Junglenkenden zu einem erhöhten Unfallrisiko. VfV

Carsharing soll mitberücksichtigt werden. Mobility

Die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) im Fahrverkehr kann an UR, NE stark befahrenen Grenzübergängen sinnvoll sein. Auf städtischem Gebiet aus

Platzgründen schwer umsetzbar.

Die Republik und der Kanton Genf zieht eine positive Bilanz der seit 2018 laufenden GE

Versuche am Grenzübergang Thônex-Vallard und befürwortet die Aufnahme eines

solchen Symbols in die SSV, sodass der Versuch in eine dauerhafte Regelung

münden kann. Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, die Mindestanzahl an

mitfahrenden Personen festzulegen, erlaubt die Anpassung an das französische

Recht, welches Fahrgemeinschaften ab zwei Mitfahrenden vorsieht. Für Genf und

seine grenzüberschreitenden Strassen ist dieser Punkt besonders wichtig.

Dies auch in dem Wissen darum, dass das Symbol 3+ nicht unveränderlich ist und

den Kantonsbehörden ein Spielraum zur Angabe einer anderen Zahl offensteht, wie

zum Beispiel 2+.

Keine Mitbenutzung der Busfahrbahn. Die neue Signalisation soll auf bestehenden SPS, VCS, MIV-Fahrspuren und bei Pannenstreifenumnutzungen (PUN) möglich sein. PUSCH

Die neue Signalisation soll ausschliesslich auf bestehenden MIV-Fahrspuren ange- GPS

wendet werden.

Il ne paraît pas judicieux de fixer un nombre de personnes autorisées sur les pan- VD

neaux dès lors que tous les véhicules ne disposent pas du même nombre de place.

A tout le moins, il faudrait homogénéiser le nombre minimal de personnes autorisé

dans le véhicule à l’échelle d’une localité.