Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten
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S151-0870
Es wäre wichtig, dass wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Sicherheit,
örtliche Verhältnisse, Umwelt, dichte städtische Funktion usw.), Teile dieses [über-
geordneten] Netzes dennoch über ein Regime für Tempo-30-Zonen abgegrenzt
werden können.
Bei Strassen innerorts müssen die verschiedenen Nutzungen jenseits des Ver- RZU
kehrs sowie die städtebauliche Situation in die Beurteilung und Bestimmung der
Massnahmen inkl. der Anordnung von Tempo 30 einbezogen werden.
Ablehnung
SH, SZ, TI, AG, VS, NW, OW, SVP, SAB, SBV, economiesuisse, SGV, ACS, FRS, auto-schweiz, motosuisse, FMS, VöV, AGVS, VFAS, SVLT, FRE, Mobilitant, GTE, TSZ, Taxiverband ZH, FER, CP, CCIG, CVCI, STV, SLB, T. Reinmann
Bemerkungen
Die Unterscheidung zwischen verkehrsorientierten und siedlungsorientierten Stras- SH, SGV sen ist nicht sinnvoll und führt zu einem Interpretationsspielraum.
Falls die Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientieren Strassen reduziert wird, SH
sollte eine Reduzierung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 auf
40 km/h geprüft werden.
Die Einführung von 30 km/h innerorts ist gegen den Volksentscheid. SH, SVP,
FRS, autoschweiz, GTE, CCIG, Mobilitant
Wenn vielerorts Tempo 30-Zonen eingerichtet werden, wird der öV verlangsamt. SAB, VFAS, Damit die Transportkapazitäten auf dem gleichen Niveau bleibt, wären Folgeinves- VöV, STV, titionen notwendig. SLB
Es handelt sich faktisch um eine Abweichung von der vom Bundesrat definierten SZ, VFAS, Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell. Damit wird riskiert, dass Tempo-30 Zonen AGVS, autogrossflächig zur Regel werden. schweiz, FRS, motosuisse, FMS, SVLT, CCIG, GTE, CVCI
In jedem Fall ist eine Einzelbetrachtung notwendig, um willkürlich angeordneten TSZ, Taxiver-Anordnungen Einhalt zu gebieten. band ZH
Führt zu Abbau von Fussgängerstreifen und folglich einer Reduktion der Verkehrs- SVP
sicherheit.
Ungeachtet der Situation muss die Planung von Tempo-30-Zonen auch in Zukunft SBV, SVLT von Sachverständigen beurteilt werden, namentlich, um zu vermeiden, dass bauli-
che / raumplanerische Massnahmen getroffen werden, welche die Durchfahrt von
Landwirtschaftsfahrzeugen behindern könnten.
Es erscheint widersprüchlich, auf die Erstellung eines nach Artikel 32 Absatz 3 SVG TI
vorgesehenen Gutachtens zu verzichten, wenn das Ziel darin besteht, die Lebens-
qualität in den Wohngebieten, den Lärmschutz und die Verkehrssicherheit zu ver-
bessern, gleichzeitig aber die Pflicht zur Kontrolle der realisierten Massnahmen
nach Artikel 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszo-
nen beizubehalten, weil dies bei Massnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung
als wichtig erachtet wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.