Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

S151-0870

Es wäre wichtig, dass wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (Sicherheit,

örtliche Verhältnisse, Umwelt, dichte städtische Funktion usw.), Teile dieses [über-

geordneten] Netzes dennoch über ein Regime für Tempo-30-Zonen abgegrenzt

werden können.

Bei Strassen innerorts müssen die verschiedenen Nutzungen jenseits des Ver- RZU

kehrs sowie die städtebauliche Situation in die Beurteilung und Bestimmung der

Massnahmen inkl. der Anordnung von Tempo 30 einbezogen werden.

Ablehnung

SH, SZ, TI, AG, VS, NW, OW, SVP, SAB, SBV, economiesuisse, SGV, ACS, FRS, auto-schweiz, motosuisse, FMS, VöV, AGVS, VFAS, SVLT, FRE, Mobilitant, GTE, TSZ, Taxiverband ZH, FER, CP, CCIG, CVCI, STV, SLB, T. Reinmann

Bemerkungen

Die Unterscheidung zwischen verkehrsorientierten und siedlungsorientierten Stras- SH, SGV sen ist nicht sinnvoll und führt zu einem Interpretationsspielraum.

Falls die Höchstgeschwindigkeit auf verkehrsorientieren Strassen reduziert wird, SH

sollte eine Reduzierung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 auf

40 km/h geprüft werden.

Die Einführung von 30 km/h innerorts ist gegen den Volksentscheid. SH, SVP,

FRS, autoschweiz, GTE, CCIG, Mobilitant

Wenn vielerorts Tempo 30-Zonen eingerichtet werden, wird der öV verlangsamt. SAB, VFAS, Damit die Transportkapazitäten auf dem gleichen Niveau bleibt, wären Folgeinves- VöV, STV, titionen notwendig. SLB

Es handelt sich faktisch um eine Abweichung von der vom Bundesrat definierten SZ, VFAS, Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell. Damit wird riskiert, dass Tempo-30 Zonen AGVS, autogrossflächig zur Regel werden. schweiz, FRS, motosuisse, FMS, SVLT, CCIG, GTE, CVCI

In jedem Fall ist eine Einzelbetrachtung notwendig, um willkürlich angeordneten TSZ, Taxiver-Anordnungen Einhalt zu gebieten. band ZH

Führt zu Abbau von Fussgängerstreifen und folglich einer Reduktion der Verkehrs- SVP

sicherheit.

Ungeachtet der Situation muss die Planung von Tempo-30-Zonen auch in Zukunft SBV, SVLT von Sachverständigen beurteilt werden, namentlich, um zu vermeiden, dass bauli-

che / raumplanerische Massnahmen getroffen werden, welche die Durchfahrt von

Landwirtschaftsfahrzeugen behindern könnten.

Es erscheint widersprüchlich, auf die Erstellung eines nach Artikel 32 Absatz 3 SVG TI

vorgesehenen Gutachtens zu verzichten, wenn das Ziel darin besteht, die Lebens-

qualität in den Wohngebieten, den Lärmschutz und die Verkehrssicherheit zu ver-

bessern, gleichzeitig aber die Pflicht zur Kontrolle der realisierten Massnahmen

nach Artikel 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszo-

nen beizubehalten, weil dies bei Massnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung

als wichtig erachtet wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.