Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 25 Seiten

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S151-0870

Allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 auf 30: Art. 4a Abs. 1 VRV: FUS

a. 30 km/h in Ortschaften;

Anstelle von Art.108 Abs. 4bis SSV, Anpassung Art.108 Abs. 4 SSV:

Vor der Festlegung von höheren abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird

durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig

(Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuzie-

hen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptver-

kehrszeiten beschränkt werden kann. Die Anordnung tieferen abweichender

Höchstgeschwindigkeiten richtet sich nach Art. 3 Abs. 4 SVG.Art. 2a Abs. 5 SSV:

Der Begriff «nicht verkehrsorientierten» streichen, folglich entfällt Art. 1 Abs. 9 SSV.

Eventualantrag:

Art.2a Abs. 5 SSV: Die Wörter «nicht verkehrsorientierten Nebenstrassen» mit

«nicht vortrittsberechtigten Nebenstrassen» ersetzen.

Art. 1 Abs. 9 SSV: UR

Verkehrsorientierte Strassen sind Strassen, die primär auf die Anforderungen des

Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet sind. Sie dienen primär dem Durchleiten und

Sammeln des Verkehrs aus den Quartieren sowie dem Verbinden von Ortstellen.

Alternative Formulierung:

Siedlungsorientierte Strassen sind Strassen, die nebst der verkehrlichen Funktion

auch den quartierinternen Nutzungsaktivitäten (Aufenthalt, Begegnen, Spiel usw.)

dienen.

Art. 4 Abs. 2 Verordnung UVEK über die Tempo 30 und die Begegnungszonen: FSA,

SZBLIND Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen

jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortritts-

bedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Versorgungseinrichtun-

gen für den täglichen Bedarf, Dienstleistungsangeboten des Gesundheitswesens,

bei Haltestellen, Schulen und Heimen.

Unveränderte Beibehaltung der heutigen Regelung Art. 108, Abs. 1, 2 und 4 SSV. VöV

Eine ergänzende Regelung ist zu schaffen, dass auf vom öV befahrenen Strassen

die üblichen Begleitmassnahmen für Tempo-30-Zonen wie z.B. das Fehlen von

Fussgängerstreifen oder das versetzte Parkieren auf Strecken keine Anwendung

finden müssen.

Art. 1 Abs. 9, Art. 2a Abs. 5 und 6 SSV ersatzlos streichen Lärmliga Art. 108 Abs. 4bis SSV: Bei Strassen innerorts können abweichende Höchstge-

schwindigkeiten ohne Gutachten und gestützt auf eine Verhältnismässigkeitsprü-

fung festgelegt werden.

4.2. Verzicht auf die Erstellung eines Gutachtens bei Anordnung von Tempo-30-Zonen

Fragestellung: Sind Sie einverstanden, dass zur Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen neu kein Gutachten mehr nötig ist (Art. 108 Abs. 4bis E-SSV)?

Zustimmung

NE, GE, GR, LU, BL, BS, TG, BE, GL, VD, GPS, SPS, GLP, UVS, Schweizerischer Gemeindeverband, SGB, KSSD, ASTAG, ProVelo, FUS, VCS, SVI, BFU, VfV, HA-DSF, FSU, SMO, DTC, RdA, VKF, ECA, VSBF, BGV, GVG, GVTG, AGV, VPOD, Lärmliga, PUSCH, VASOS, StadtLuzern, Lausanne, Münsingen, RWU, RZU, Lugano, Grüne-Unabhängige, UFS, NQNV, P. Hartmann