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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
e. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
3Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so gilt Artikel 46 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 75 Öffentliche Urkunden
1Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung muss folgende Angaben enthalten:
a. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Stammkapital erhöht werden soll;
b. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl sowie den Nennwert der Stammanteile, die neu ausgegeben werden sollen;
c. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, diesen festzusetzen;
d. den Beginn der Dividendenberechtigung;
e. im Fall von Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen der Einlegerin oder des Einlegers und die dafür ausgegebenen Stammanteile sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
f. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers und die ihr oder ihm zukommenden Stammanteile;
g. die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
h. im Fall von besonderen Vorteilen: deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
2Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung muss folgende Angaben enthalten:
a. die Feststellung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, dass:
1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind,
2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen,
3. die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Gesellschafterversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind,
4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten,
5. die Zeichnerinnen und Zeichner allfällige statutarische Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen übernehmen,