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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

a. die Streichung des Kapitalbandes, oder

b. eine allfällige Erneuerung der Ermächtigung.

Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbandes

1Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses des Verwaltungsrates über eine Erhöhung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt die Belege nach Artikel 46 eingereicht werden; anstelle der öffentlichen Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung ist der Beschluss des Verwaltungsrates betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals einzureichen.

2Der Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgenden Inhalt haben:

a. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht wird;

b. die Anzahl der neuen Aktien;

c. den Ausgabebetrag;

d. die Art der Einlagen;

e. im Fall von Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;

f. im Falle einer Verrechnung: die Angabe des Betrags der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien.

3Die öffentliche Urkunde über die Statutenänderung und über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss die Angaben nach Artikel 47 Absatz 2 enthalten.

4Wird die Kapitalerhöhung nach dem für die Ermächtigung festgelegten Datum beim Handelsregisteramt angemeldet, so darf die Kapitalerhöhung nicht eingetragen werden.

5Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.

Art. 59c Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands

1Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses des Verwaltungsrates über eine Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt die Belege nach Artikel 55 eingereicht werden; anstelle der öffentlichen Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung ist der Beschluss des Verwaltungsrates betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals einzureichen.

2Der Herabsetzungsbeschluss des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgenden Inhalt haben:

a. den Nennbetrag um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

b. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob sie durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;

c. die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.