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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

Art. 131 Abs. 1 Bst. b

1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion müssen die beteiligten Rechtseinheiten die folgenden Belege einreichen:

b. die Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten als Bestandteil der Jahresrechnung (Einzelabschluss) oder des Zwischenabschlusses (Art. 11 FusG);

Art. 132 Abs. 1 Bst. b

1Bei der übernehmenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

b. das Datum des Fusionsvertrages und der Fusionsbilanzen der übertragenden Rechtseinheiten;

Art. 136 Abs. 1 Bst. b

1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung (Art. 66 FusG) müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

b. die Umwandlungsbilanz als Bestandteil der Jahresrechnung (Einzelabschluss) oder des Zwischenabschlusses (Art. 58 FusG);

Art. 137 Bst. c

Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

c. das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;

Art. 140 Abs. 1 Bst. c

1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Stiftung folgende Belege einreichen:

c. die Fusionsbilanzen der übertragenden Stiftungen als Bestanteil der Jahresrechnung (Einzelabschluss) oder des Zwischenabschlusses (Art. 80 FusG);

Art. 142 Abs. 1 Bst. b

1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 95 Abs. 4 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung folgende Belege einreichen:

b. die Fusionsbilanzen der übertragenden Vorsorgeeinrichtungen als Bestandteil die Jahresrechnung (Einzelabschluss) oder des Zwischenabschlusses (Art. 89 FusG);