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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
Gliederungstitel des 3. Abschnitts sowie Art. 49 und 50
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 51
4. Abschnitt: Erhöhung aus bedingtem Kapital
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über eine Erhöhung aus bedingtem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
2Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
c. die Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist;
2Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:
a. die Feststellung des Verwaltungsrates:
1. über Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien,
2. gegebenenfalls über die Vorrechte, die mit einzelnen Aktienkategorien verbunden sind,
3. über den Stand des Aktienkapitals und des bedingten Kapitals nach Ablauf des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung,
4. dass ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, ihm vorgelegen haben;
b. den Beschluss des Verwaltungsrates über die Änderung der Statuten;
c. die Nennung der Belege durch die Urkundsperson und die Bestätigung, dass ihr diese vorgelegen haben.
Art. 53 Aufhebung oder Anpassung der Statutenbestimmung
über die Erhöhung aus bedingtem Kapital
1Die Aufhebung oder die Anpassung der Statutenbestimmung über die Erhöhung aus bedingtem Kapital muss beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn:
a. die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;