Vorlage
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Handelsregisterverordnung AS ...
Art. 57 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals
1Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlagen nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden: …
4Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 59a
6a. Abschnitt: Kapitalband
Art. 59a Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung
1Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Kapitalbandes müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Veränderung des Aktienkapitals;
b. die angepassten Statuten;
c. falls die Gesellschaft bisher auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat und der Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Kapital herabzusetzten: das Protokoll der Generalversammlung betreffend die Wahl der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle und ein Nachweis, dass Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat.
2Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. ein Hinweis auf das Kapitalband und auf dessen nähere Umschreibung in den Statuten;
b. die untere und die obere Grenze des Kapitalbandes;
c. ein Hinweis, falls das Kapital nur erhöht oder nur herabgesetzt werden kann;
d. das Datum, bis zu dem dem die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Veränderung des Aktienkapitals gilt;
e. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten;
f. gegebenenfalls die Revisionsstelle.
3Nach Ablauf des für die Ermächtigung festgelegten Datums muss beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden: