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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

Art. 46 Abs. 1, Abs. 2 Bst. e, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b- d und Abs. 4

1Eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden.

2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

e. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;

3Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

b. Aufgehoben

c. die vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist;

d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital:

1. die Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung, oder

2. der durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.

4Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so muss eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist, eingereicht werden.

Art. 47 Öffentliche Urkunden

1Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten:

a. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

b. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, den Nennwert und die Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte, die mit den einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;

c. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrates, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;