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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
6. ihnen Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben;
b. den Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Änderung der Statuten;
c. die Nennung der Belege durch die Urkundsperson und die Bestätigung, dass ihr diese vorgelegen haben.
Art. 76 Abs. 2
2Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Art. 77 Sachüberschrift
Ordentliche Kapitalherabsetzung
Art. 78 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
1Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung betreffend:
1. die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,
3. die Anpassung der Statuten;
b. die angepassten Statuten;
c. der Prüfungsbericht eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist.
2Im Prüfungsbericht muss bestätigt werden, dass:
a. der Betrag, um den das Kapital herabgesetzt wird, den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt;
b. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.
3Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Stammkapital zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;
b. das Datum der Änderung der Statuten;
c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Stammanteilen erfolgt;
d. der Betrag des Stammkapitals nach der Herabsetzung;