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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

4. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist;

e. bei Sacheinlagen und bei Verrechnung:

1. ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist,

2. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist,

3. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen.

2Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:

a. die Feststellung des Verwaltungsrates, dass

1. die nachträglichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden,

2. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten,

3. ihm die Belege, die der nachträglichen Leistung der Einlagen zugrunde liegen, vorgelegen haben;

b. gegebenenfalls den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen zu Sacheinlagen in die Statuten;

c. den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen;

d. die Nennung der Belege durch die Urkundsperson und die Bestätigung, dass ihr diese vorgelegen haben.

3Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. das Datum der Änderung der Statuten;

b. der neue Betrag der geleisteten Einlagen.

4Bestehen Sacheinlagen oder Verrechnungstatbestände, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Werden die Einlagen nachträglich durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital geleistet, so bedarf es eines Hinweises darauf.

Art. 55 Ordentliche Kapitalherabsetzung

1Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals;

b. die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung;