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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
a. das Datum der Änderung der Statuten;
b. die neue Währung;
c. die Höhe des Aktienkapitals, die darauf geleisteten Einlagen und der Nennwert der Aktien;
d. gegebenenfalls die Streichung des Kapitalbandes;
e falls gleichzeitig eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erfolgt, ein Hinweis darauf sowie die erforderlichen Änderungen.
Art. 60
Für den Wechsel der Währung des Partizipationskapitals, seine Erhöhung und seine Herabsetzung sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.
Art. 66 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3
1Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
e. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
3Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 67 Bst. e Ziff. 4
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
Art. 68 Abs. 1 Bst. gbisund t und Abs. 2
1Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
gbisdie Währung des Kapitals
t. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
2Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss.