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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

e. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Herabsetzung des Stammkapitals;

f. die Änderungen im Bestand der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Art. 79 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5

Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals

1Wird das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

5Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 45 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 74 Absatz 3 und 76 Absatz 1 Buchstabe j Anwendung.

Gliederungstitel vor Art. 83

5. Abschnitt: Wechsel der Währung, Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung

Art. 83

Für einen Wechsel der Währung, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Art. 84 Abs. 1 Bst. a, b und h sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b

1Mit der Anmeldung der Gründung einer Genossenschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;

b. die Statuten;

h. das von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnete Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter.

3Bestehen Sacheinlagen so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

b. Aufgehoben