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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

b. keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder

c. alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.

2Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates betreffend die Aufhebung oder Änderung der Statutenbestimmung;

b. der Bericht eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist;

c. die geänderten Statuten.

3Die öffentliche Urkunde beinhaltet den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufhebung oder Änderung der Statutenbestimmung betreffend die Erhöhung aus bedingtem Kapital;

4Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. das Datum der Änderung der Statuten;

b. ein Hinweis, dass die Bestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital geändert oder aufgehoben wurde.

Art. 54

1Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und zu seinen Feststellungen;

b. die angepassten Statuten;

c. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;

d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital:

1. die Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung oder, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt: der durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss.

2. der öffentlich beurkundete Beschluss der Generalversammlung, wonach die freien Reserven dem Verwaltungsrat zur Nachliberierung zur Verfügung gestellt werden,

3. der Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist,