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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
Art. 85 Sachüberschrift und Bst. d, dbisund h
Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
d. gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde;
dbis. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben.
Art. 87 Abs. 2
2Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absätze 2 Buchstaben a und b und 3 sinngemäss.
Art. 102 Abs. 1 Bst. g
1Mit der Anmeldung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
g. Aufgehoben
Art. 104 Bst. q
Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
q. Aufgehoben
Art. 118a Währung
1Die zulässigen Währungen für das Kapital einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 121 Revisionsstelle
Wo eine Revisionsstelle eingetragen werden muss, wird nicht eingetragen, über welche Zulassungsart das jeweilige Revisionsunternehmen verfügt.
Art. 129 Abs. 3
3Diese Bestimmung gilt auch für die Eintragung einer Sacheinlage, die mittels einer Vermögensübertragung nach FusG durchgeführt wird.