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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
3Die öffentliche Urkunde über die Statutenänderung und über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss die Angaben gemäss Artikel 55 Absatz 2 enthalten.
4Wird die Kapitalherabsetzung nach dem für die Ermächtigung festgelegten Datum beim Handelsregisteramt angemeldet, so darf die Kapitalherabsetzung nicht eingetragen werden.
5Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 55 Absatz 4 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 59d
6b. Abschnitt: Wechsel der Währung
Art. 59d
1Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des
Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend den Wechsel der Währung;
b. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und zu seinen Feststellungen;
c. die für eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erforderlichen Belege, falls gleichzeitig eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erfolgt.
2Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten:
a. den Beschluss, auf welche Währung das Aktienkapital künftig lauten soll;
b. die Festlegung des Geschäftsjahres, auf dessen Beginn der Wechsel der Währung erfolgen soll;
c. gegebenenfalls die Streichung des Kapitalbandes.
3Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates muss folgende Angaben enthalten:
a. die Feststellung des Verwaltungsrates, dass
1. die ausländische Währung die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ist;
2. das Aktienkapital in ausländischer Währung einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entspricht;
3. die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen;
b. den angewandten Umrechnungskurs;
c. den Beschluss über die Statutenänderung;
4Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: