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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

3Die öffentliche Urkunde über die Statutenänderung und über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss die Angaben gemäss Artikel 55 Absatz 2 enthalten.

4Wird die Kapitalherabsetzung nach dem für die Ermächtigung festgelegten Datum beim Handelsregisteramt angemeldet, so darf die Kapitalherabsetzung nicht eingetragen werden.

5Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 55 Absatz 4 sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 59d

6b. Abschnitt: Wechsel der Währung

Art. 59d

1Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des

Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend den Wechsel der Währung;

b. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und zu seinen Feststellungen;

c. die für eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erforderlichen Belege, falls gleichzeitig eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung erfolgt.

2Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten:

a. den Beschluss, auf welche Währung das Aktienkapital künftig lauten soll;

b. die Festlegung des Geschäftsjahres, auf dessen Beginn der Wechsel der Währung erfolgen soll;

c. gegebenenfalls die Streichung des Kapitalbandes.

3Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates muss folgende Angaben enthalten:

a. die Feststellung des Verwaltungsrates, dass

1. die ausländische Währung die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ist;

2. das Aktienkapital in ausländischer Währung einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entspricht;

3. die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen;

b. den angewandten Umrechnungskurs;

c. den Beschluss über die Statutenänderung;

4Ins Handelsregister müssen eingetragen werden: