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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
Art. 152 Abs. 1
1In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absatz 1 und 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
Art. 159 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 2
Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
b. bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
3. Betrifft nur den französischen Text.
c. bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
2. das Datum des Beschlusses,
II
1Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr