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Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 23 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

Art. 43 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b und d

1Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

f. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;

3Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

b. Aufgehoben

d. die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines Revisionsunternehmens, das mindestens als Revisionsexpertin zugelassen ist.

Art. 44 Bst. g Ziff 3 und 4 und Bst. gbis

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:

g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind,

4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;

gbis. falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals, die angewandten Umrechnungskurse;

Art. 45 Abs. 1 Bst. h und s, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b sowie Abs. 3

1Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

h die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen unter Angabe der Währung sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

s. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;

2Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:

a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrages, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;

b. Aufgehoben

3Aufgehoben