Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
4.8 Berichtigungen bei Personalengpässen: Bereinigungen durch Zivilstandsbehörden anderer Kantone (Art. 88a VE-ZStV)
Es würde eine solche Zusammenarbeit bei der Bereinigung von Personenstandsdaten teil- weise bereits stattfinden. Die Unterstützung durch andere Kantone bei Dringlichkeit wird des- halb von 2 Kantonen225 und einer Partei226 befürwortet. Ein Kanton227 schlägt vor, die Be- stimmung oder der Bericht dahingehend zu präzisieren, dass die Zustimmung des ersuchten Kantons erforderlich ist. Sodann soll der ersuchte Kanton auch die Möglichkeit erhalten, vom ersuchenden Kanton eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Weiter wird von einem anderen Kanton228 vorgebracht, dass eine zeitliche Begrenzung hier nicht angebracht sei. Die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde sollten künftig grundsätzlich weiterhin an eine ausserkanto- nale Aufsichtsbehörde übertragen werden können.
Von einem Kanton229 wird die Bestimmung aber ausdrücklich abgelehnt. Es wird befürchtet, dass die interkantonale Kompetenzübertragung das Problem nicht lösen, sondern lediglich verschieben werde.
Schliesslich beantragen 3 Kantone230, die in Artikel 88a VE-ZStV vorgeschlagene Regelung als Artikel 88b zu erlassen, da der alte Artikel 88 aufgehoben wurde.
4.9 Aufhebung der Pflicht zur Registrierung der Urkundspersonen im UPREG (Art. 99e VE-ZStV)
Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden231 wird die Aufhebung der Registrierungspflicht von Urkundspersonen im UPREG ausdrücklich begrüsst. Es stelle eine administrative Er- leichterung dar.232 Die bisher angestrebte Umsetzung der Registrierung von Urkundsperso- nen im UPREG sei auf grosse technische Schwierigkeiten gestossen.233 Ein Kanton ist dage- gen der Ansicht, dass in Kantonen, die die elektronische Signatur bereits eingeführt haben, die Abschaffung keine Auswirkungen auf die Leistungen haben dürfe.234 Konsequenterweise sollte der Bund somit in absehbarer Zeit für sämtliche staatlichen Stellen einfach handhab- bare einheitliche Softwarelösungen für die Ausstellung elektronischer Urkunden zur Verfü- gung stellen.235
Dagegen wird aber von einem Kanton236 vertreten, die Aufhebung der Registrierungspflicht sei nicht nachvollziehbar, da dasselbe Bundesamt die Aufhebung der Archivierungspflicht im Zusammenhang mit den Vorstössen des Handelsregisters zurückgewiesen worden sei. Wei- ter sei die Frage, ob die bereits getätigten Registrationen gelöscht werden können, zu klären.
225 BS (S. 2), VD (S. 2).
226 SP (S. 1).
227 TI (S. 4).
228 AG (S. 3).
229 FR (S. 3).
230 AG (S. 3), SZ (S. 3), ZH (S. 3).
231 FR (S. 3), Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 6), SGV (S. 1).
232 SGV (S. 1).
233 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 6).
234 FR (S. 3).
235 AG (S. 3), Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 6).
236 SG (S. 2 Anhang).