Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-

ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

4.10 Weitere redaktionelle Bereinigungen

Von einem Kanton237 wird die Frage aufgeworfen, ob die Erklärung nach dem neuen Artikel 99f VE-ZStV zu den verschiedenen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ZStV aufgezählten ge- setzlichen Bestimmungen hinzuzufügen sei. Weiter sei für den Fall, dass die Erklärung bei einer Schweizer Vertretung im Ausland eingeht, auch der Anhang 3 der ZStGV anzupassen, in dem die Entgegennahme einer solchen Erklärung vorgesehen werde.

5 Weitere Revisionsvorschläge

Einige Vernehmlassungsteilnehmende238 beantragen, Artikel 12 Absatz 3 ZStV zu ändern mit der Begründung, dass die per 1. Januar 2023 eingeführte Unterschriftenbeglaubigung bei der Namenserklärung vor der Trauung unnötig sei und aus Effizienzgründen aufgehoben werden sollte. Weiter wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden239 die Anpassung von Arti- kel 92a ZStV verlangt. Die Freigabe als Archivgut gemäss Artikel 6a in Verbindung mit Artikel 92a ZStV habe nicht mehr nach bestimmten fixen Zeitpunkten, sondern nach Fristen (100 Jahre, 70 Jahre usw.) zu erfolgen. Dies würde einerseits die seit dem Erlasszeitpunkt verstri- chene Zeit besser berücksichtigen und andererseits den Zivilstandsämtern bei der Abgren- zung der Zivilstandsregister und deren öffentlichen Zugänglichmachung dienen.

6 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren240 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts241 zugänglich. Ebenfalls auf der er- wähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Artikel 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005242).

237TI (S. 3).

238AG (S. 5), AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, ZG (S. 1), KAZ (S. 4), SVZ (S. 5).

239AG (S. 5), AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, ZG (S. 1), KAZ (S. 4).

240SR 172.061

242 SR 172.061.1