Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Organisation66 wird hingegen ausdrücklich begrüsst, dass jedes Zivilstandsamt für die Beurkundung zuständig sein soll.
• Weiter sei teilweise nur schwer nachvollziehbar, weshalb nicht auch andere als euro-
päische Sprachen berücksichtigt und einzelne Zeichen von europäischen Sprachen nicht miteinbezogen wurden. Ein Kanton67, eine Partei68 und 2 Organisationen69 brin- gen vor, es solle immerhin vertieft werden, warum auf die übrigen Zeichen verzichtet wurde. Durch die weiterbestehenden Ausnahmen des Zeichensatzes bestehe die Ge- fahr, dass zeitnah eine weitere Revision nötig sein werde, welches nur zusätzlichen Aufwand verursachen würde.70 Ferner wird bedauert, dass die Anpassung der
Schreibweise des Namens des Geburtsortes im Bericht und Entwurf aussenvor gelas- sen wurde.71
• Um das Verfahren für die betroffenen Privatpersonen und Zivilstandsämter zu erleich-
tern und damit die Erklärungsabgabe möglichst unbürokratisch ablaufen zu lassen, solle im Rahmen des schriftlichen Verfahrens klar festgelegt werden, welche Doku- mente (z.B. Passkopie, zu unterzeichnendes Formular, die Sonderzeichen nachwei- sende Dokumente etc.) zwingend dem Zivilstandsamt zuzustellen sind. Es sei ein be- sonderes Augenmerk darauf zu legen, dass wirklich nur die absolut notwendigen Dokumente vorgelegt werden müssen.72 Auf Antrag einer Organisation73 sollten die benötigten Dokumente den Weisungen gemäss Docl entsprechen – insbesondere be- züglich Vorgaben zum Alter der Dokumente und zu den Beglaubigungen. Ein Kan- ton74 beanstandet, dass Dokumente als Nachweis nicht älter als 6 Monate sein dürf- ten. Diese 6-monatige Frist sei vor allem problematisch, weil rechtskräftige
Gerichtsurteile der KESB regelmässig älter seien, aber dennoch als Nachweis gelten sollten.
Sodann solle mindestens ein Zivilstandsdokument – und nicht bloss ein amtlicher Identitätsnachweis – die gewünschte Schreibweise belegen.75 Es wird vereinzelt vor- geschlagen, ein vom Bund ausgefertigtes Formular zur Verfügung zu stellen, welches zusammen mit den nötigen Dokumenten eingereicht werden soll.76 Für eine erfolgrei- che Umsetzung der Vorlage soll die Öffentlichkeit gut über ihre Möglichkeiten – insbe- sondere über das Datum der Einführung des neuen Sonderzeichensatzes – informiert werden.77 Von einem Kanton wird angeregt, ein detailliertes Merkblatt des Eidgenössi- schen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) zum Aufzeigen verschiedener Kons- tellationen, der Problematik der Abstammungsdaten, der Gebühr sowie des Verfah- renswegs zu erstellen.78 Schliesslich wird von einem Kanton79 die Frage aufgeworfen,
66 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).
67 BS (S. 1 f.).
68 SP (S. 1).
69 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 1), SVZ (S. 3).
70 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 1).
71 TI (S. 4 f.).
72 AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), ZG (S. 1), KAZ (S. 3), Stadt Zürich (S. 2), SVZ (S. 5), ZA ZH.
73 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).
74 TG (S. 1 f.).
75 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).
76 SVZ (S. 3 f.).
77 SG (S. 1 f. Anhang), SVZ (S. 3).
78 SG (S. 1 Anhang).
79 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 4).