Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
langt. Sie merken an, dass die Kosten für den entstandenen Mehraufwand für Zivilstandsäm- ter, Migrationsämter und Einwohnerdiensten entschädigt werden sollten, ohne den Betroffe- nen oder Gemeinden diese Kosten aufzuerlegen.
11 Kantone103 und 2 Organisationen104 machen einen konkreten Kostenvorschlag: Für Erklä- rungen durch eine Einzelperson sollten Kosten in der Höhe von Fr. 75.- und, wenn die Erklä- rung durch ein Ehepaar oder ein eingetragenes Paar oder durch eine oder beide Elternteile mit den eigenen Kindern abgegeben wird, in der Höhe von Fr. 100.- erhoben werden. Bei ge- meinsamer Gesuchstellung sei damit eine vergünstigte Gebühr zu begrüssen. Die etwas hö- heren Kosten würden sich angesichts des Mehraufwands rechtfertigen.
Ein weiterer Kanton105 schlägt eine einheitliche Gebühr von Fr. 75.- für alle Namenserklärun- gen vor, wobei ein anderer Kanton106 die Auffassung vertritt, dass ein üblicher Ansatz von Fr. 75.- pro halbe Stunde angemessen sei und dem Verursacherprinzip – dem unterschied- lich hohen Aufwand pro Fall – besser Rechnung trage. Der Kanton107, der die Kostenlosigkeit befürwortet, beantragt eventualiter eine Gebühr von Fr. 75.- für Einzelpersonen und Fr. 75.- pro halbe Stunde für Namenserklärungen von Familien, wobei er unterstreicht, dass für die Erklärung bei Ehevorbereitungen und Geburtsbeurkundungen keine Kosten anfallen sollten. Eine Organisation108 spricht sich allerdings klar gegen die Kostenlosigkeit der Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Beurkundung von Geburten und Todesfällen entgegengenom- men werden, da bereits für die Beurkundung dieser Ereignisse keine Gebühren eingenom- men würden.
2 Kantone109 und eine Organisation110 merken an, dass die Gebühren bei einer Erklärung von einem Elternteil bzw. bei verheirateten Eltern mit minderjährigen Kindern noch zu regeln sei. Ein Vorschlag geht dahin, eine Gebühr von Fr. 100.- zu erheben, wenn die Erklärung für alle Kinder unter 12 Jahren derselben verheirateten Eltern gelten soll.111
Schliesslich wird von 2 Kantonen112 eine zusätzliche Gebühr vorgeschlagen: Wird von der be- troffenen Person zusätzlich die rückwirkende Aktualisierung der bereits abgeschlossenen Be- urkundung verlangt, so sollte dafür zusätzlich eine Gebühr von Fr. 75.- pro halbe Stunde er- hoben werden können. In dieser Gebühr solle die Ausstellung bereinigter Urkunden
inbegriffen sein.113
103 AG (S. 4 f.), AR (S. 1), BL (S. 3), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), SZ (S. 4), TG (S. 2), ZG (S. 1).
104 KAZ (S. 4), SVZ (S. 5).
105 GE (S. 3 Anhang).
106 ZG (S. 2).
107 ZH (S. 4).
108 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 4).
109 TI (S. 5), VS (S. 2).
110 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 4).
111 TI (S. 5).
112 AG (S. 4 f.), ZH (S. 4).
113 ZH (S. 4).