Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
ten aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds und ihrer Sprachkenntnisse den Integrationsbe- mühungen zuwiderlaufe. Von einem Kanton148 wird angemerkt, es könnten heute bereits ein- gebürgerte Personen mit Migrationshintergrund eingestellt werden. Ein Handlungsbedarf sei weder aus rechtlicher, staatspolitischer noch gesellschaftspolitischer Sicht erkenn- und nach- vollziehbar.149 Es würde sich auch kein Widerspruch daraus ergeben, dass Mitarbeitende mit anderen hoheitlichen Tätigkeiten, wie bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, das Bürgerrecht- serfordernis nicht erfüllen müssen, zumal sie andere Aufgaben wahrnehmen würden als Zivil- standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten. Dennoch wird das Bürgerrecht bei Mitarbeiten- den der kantonalen Aufsichtsbehörde in diesem Kanton150 vorausgesetzt. Weiter merkt ein Kanton151 an, das Rekrutierungsproblem rühre nicht daher, dass keine ausländischen Perso- nen zugelassen seien, sondern dass der Beruf zu wenig bekannt sei, weshalb angeregt wird, diesen besser in die Bildung zu integrieren. Ein Vorschlag eines anderen Kantons152 geht da- hin, anstatt das Auswahlpool zu erweitern, die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten finanziell besser zu entlöhnen. Von einem weiteren Kanton153 wird empfohlen, angesichts der hohen Durchfallquote die Anforderungen an die eidgenössische Prüfung zu überdenken. Es wird im Einzelnen auch als wichtig erachtet, dass Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbe- amten am bürgerlichen Leben teilnehmen und insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Funk- tion wahlberechtigt sind, um sich zu Themen des Zivilstands zu äussern.154 Es wird für den Fall, dass die Voraussetzung der Schweizer Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, an- gemerkt, dass die Aufhebung der Verordnungsbestimmung erst auf den Zeitpunkt einer ent- sprechenden neuen Gesetzesbestimmung im ZGB erfolgen dürfe, um eine zwischenzeitliche Anstellung und Entlassung ausländischer Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zu vermeiden.155 Es wird somit angeregt, vor der Aufhebung der Voraussetzung auf Verord- nungsebene eine demokratische Debatte über die Gesetzesanpassung zu führen.156
2 weitere Kantone und eine Organisation begrüssen zwar die Stossrichtung der Aufhebung, äussern sich aber dennoch kritisch zu einzelnen Punkten. Von einem Kanton mit grundsätz- lich positiver Haltung157, einem Kanton mit ablehnender Haltung158– eventualiter als Zwi- schenlösung – und einer Organisation159 wird der Wunsch geäussert, die Verordnung dahin- gehend anzupassen, dass nur Personen mit C-Bewilligung oder Nachweis der dritten
Ausländergeneration und damit Vertrautheit mit dem Schweizer Rechtssystem und der Kultur zugelassen seien, was erst nach mehrjähriger Niederlassung in der Schweiz der Fall sei. Ein anderer Kanton160 mit grundsätzlich positiver Haltung empfiehlt vor der Aufhebung zuerst eine Prüfung, ob eine Aufhebung des Bürgerrechtserfordernisses angesichts der derzeitigen Welt- lage sicherheitspolitisch unproblematisch sei.
148 TI (S. 2).
149 SVP (S. 1).
150 TI (S. 2).
151 GE (S. 1 Anhang).
152 TI (S. 2).
153 GL (S. 1).
154 GE (S. 1 Anhang).
155 AG (S. 1).
156 FR (S. 2).
157 ZG (S. 1 f.).
158 TI (S. 3).
159 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 5).
160 SH (S. 1).