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Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-

ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Geburten nicht so schnell mit dem neuen Zeichensatz dokumentiert werden könnten. Auf die Möglichkeit, jederzeit die Erklärung abzugeben, insbesondere im Rahmen ei- nes zu beurkundenden Zivilstandsereignisses i.S.v. Artikel 99f Absatz 2 Buchstabe a ZStV, sei daher zu verzichten.

Sodann sprechen sich 2 Organisationen29 grundsätzlich gegen eine Erklärung und da- mit für eine automatische Anpassung der Namensschreibweise aus. Ansonsten wür- den konsequenterweise die weiterhin bestehenden verschiedenen Namen aufgrund unterschiedlicher Zeichensätze auf unabsehbare Zeit bestehen bleiben und nie ganz eliminiert werden. Dies sei beispielsweise der Fall bei Ausländerausweisen dieser Personen mit unterschiedlicher Namensschreibweise gemäss Ausländerregister und Zivilstandsregister. Von einem Kanton30 und einer anderen Organisation31 wird aber explizit befürwortet, dass das Zivilstandsamt nicht die Pflicht hat, die bereits im Zivil- standsregister erfassten Personen von Amtes wegen anzufragen bzw. deren Namen automatisch anzupassen.

• Eine knappe Mehrheit der teilnehmenden Kantone (13 von 23)32 sowie eine Organisa-

tion33 beantragen ein schriftliches Verfahren. Artikel 99f Abs. 2, 5, 6 ZStV sei somit jeweils mit «schriftlichem Antrag» zu ergänzen.34 Für ein schriftliches Verfahren spre- che vor allem, dass sowohl die Zivilstandsämter als auch die Privaten ihren Zeitauf- wand minimieren könnten. Die Bearbeitung der Falllasten könne dadurch besser ge- plant werden. Ferner könnten die Anträge auch ausserhalb der Öffnungszeiten

bearbeitet werden und Ressourcen – Termine bzw. Besprechungsräume – für andere erklärende Ereignisse genutzt werden.35 Ferner handle es sich bei der Anpassung an den neuen Zeichensatz faktisch nicht um eine materielle Änderung des Personen- stands, welche ein persönliches Erscheinen beim Zivilstandsamt rechtfertigen

würde.36 Auch Risiken «falscher» Gesuche seien kaum gegeben.37

2 Organisationen38 beantragen, dass die zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Erklärung schriftlich abzugeben. Eine weitere Organisation39 schlägt vor, dass in den einfachen Fällen ohne Erklärungsbedarf ein schriftliches Verfahren oder eine «Mischform» zwischen einem schriftlichen Verfahren und einer persönlichen Vor- sprache ermöglicht werden sollte. In vielen Fällen sei aber ein schriftliches Verfahren wohl sogar aufwändiger als die persönliche Vorsprache auf dem Zivilstandsamt.

• Die vorgeschlagene gemeinsame Erklärung der Ehegatten gemäss Entwurf ist für

11 Kantone40 und eine Organisation41 nicht nachvollziehbar, da es Situationen gebe,

29 SSV, VSED (S. 2).

30 VS (S. 1).

31 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 2).

32 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), BE (S. 1 f.), BL (S. 2), GR, JU (S. 1 f.) LU (S. 2), OW, SH (S. 3), SZ (S. 4), TG (S. 1 f.), VS (S. 2), ZG (S. 1).

33 KAZ (S. 3).

34 BE (S. 1 f.).

35 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), BE (S. 1 f.), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, VS (S. 2), ZG (S. 1), KAZ (S. 3).

36 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, VS (S. 2), ZG (S. 1), KAZ (S. 3).

37 AG (S. 3 f.).

38 Stadt Zürich (S. 2), ZA ZH.

39 SVZ (S. 3).

40 AG (S. 3 f.), AR (S. 1), BL (S. 2), GE (S. 3 Anhang), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SH (S. 3), VS (S. 1), ZG (S. 1).

41 KAZ (S. 3).