Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
ob bei der Neuerfassung einer Person in Infostar direkt der neue Standardzeichensatz anzuwenden sei oder vorerst nach Schweizer Einzelregister und anschliessend eine Anpassung der Schreibweise gemäss ausländischen Zivilstandsdokumenten vorzu- nehmen sei.
• 2 Vernehmlassungsteilnehmende80 bringen vor, neben den genauen Voraussetzun- gen für die Namensanpassung auch das genaue Verfahren bei Personenstandser- eignissen bei den Schweizer Vertretungen im Ausland, insbesondere in Bezug auf die zu erhebenden Gebühren, zu präzisieren. Das EAZW solle die entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Richtlinien bzw. Weisungen noch erlassen bzw. die Weisung EAZW NR. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 zeitnah aktualisieren.81
• Durch die Änderung der Zeichensätze über Schnittstellen seien auch weitere IT-Applikationen – wie ERP-Systeme (z.B. SAP) oder Geschäftsverwaltungen (z.B.
CMI) – und Fachapplikationen des Eidg. Amt für das Handelsregister und das
Schweizerische Handelsamtsblatt betroffen und könnten die neuen Zeichensätze al- lenfalls nicht fehlerfrei lesen oder verarbeiten: Eine frühzeitige Information des EAZW an die Kantone sei wünschenswert, um allfällige IT-Anpassungen zeitnah zu prüfen bzw. in die Wege leiten zu können.82
Die Staffelung der Einführung des Sonderzeichensatzes wird von 11 Kantonen83 und einer Organisation84 wegen der mutmasslich hohen Zahl an Erklärungen ausdrücklich begrüsst. Dabei betonen ein Kanton85 und eine Organisation86, dass der Empfang dieser Erklärungen frühstens sechs Monate nach der Einführung von Infostar NG realistisch sei: ab dem 1. Juli 2025 oder dem 1. Januar 2026. Ein anderer Kanton87 ist der Ansicht, diese Zwei-Phasen-Massnahme verschiebe bloss das Risiko der Überlastung der betroffenen Zivilstandsämter, ohne das Risiko zu minimieren.
Aus praktischen Gründen wird aber von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden88 beantragt, diese vorgeschlagene sechsmonatige Frist (Art. 99f Abs. 2 Bst. b ZStV) zu verlängern: Der vorgesehene Zeitpunkt am 1. Juli 2025 liege in der Hochsaison – insbesondere Trauungs-Saison – und sei wegen (Schul-)Sommerferien-Abwesenheiten von Mitarbeitenden und Res- sourcenmangel nicht ideal, da in dieser Zeitperiode die Nachfrage nach neuen Ausweisdoku- menten enorm hoch sei. Die Ressourcen würden insbesondere für längst abgemachte Trau- ungen und Ehevorbereitungsverfahren fehlen, die nicht mehr verschiebbar seien.89 Eine
80 ASO (S. 2 f.), TI (S. 4 f.).
81 ASO (S. 2 f.).
82 SG (S. 1 Anhang), VD (S. 1).
83 AI, AR (S. 1), FR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SG (S. 2 Anhang), SH (S. 3), VS (S. 2), ZG (S. 2).
84 KAZ (S. 3).
85 FR (S. 1).
86 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 3).
87 JU (S. 1 f.).
88 AR (S. 1), GR, JU (S. 1 f.), LU (S. 2), OW, SG (S. 2 Anhang), ZG (S. 2), KAZ (S. 3), SVZ (S. 3).
89 SVZ (S. 3).