Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-
ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
weshalb die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe als Grund für das Bürgerrechtserfor- dernis nicht ausschlaggebend und das Festhalten an der Voraussetzung somit objektiv nicht begründet sei.132
Die schweizweit einheitliche Regelung bzw. die Streichung von Artikel 4 Absatz 6 ZStV wird ausdrücklich von 3 Kantonen133 und 4 Organisationen134 begrüsst. Zur Vereinheitlichung der interkantonalen Praxis sollte es den Kantonen nicht freigestellt sein, ob sie das Schweizer Bürgerrecht für ihre Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verlangen wollen oder nicht. Ein weiterer Vorschlag geht dahin, in einem neuen Absatz 7 ausdrücklich festzuhalten, dass die Kantone keine zusätzliche Regelung zur Voraussetzung an Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen dürfen.135 Dementgegen verlangen 2 Kantone136, dass die Kompetenz zur Abschaffung des Bürgerrechtserfordernisses weiterhin bei den Kantonen lie- gen soll. Die Streichung von Artikel 4 Absatz 6 ZStV würde einen unzulässigen Eingriff in die Souveränität der Kantone darstellen, welcher nicht durch das Interesse an einer einheitlichen Praxis gerechtfertigt sei.137
Grundsätzlich abgelehnt wird die Aufhebung des Bürgerrechtserfordernisses von 5 Kanto- nen138, einer Partei139 und einer Organisation140. Davon sprechen sich 2 Kantone141 zwar für eine Streichung in der Verordnung, aber für eine entsprechende Regelung auf Gesetzesstufe aus, allenfalls in Form eines Artikel 39a ZGB142. Es wird argumentiert, dass die Zivilstandsre- gister erhöhte Beweiskraft hätten, persönliche Daten enthalten würden und die Zivilstandsbe- amtinnen und Zivilstandsbeamten durch die Vergabe und Beurkundung des Bürgerrechts di- rekt mit dem Rechtsstatus der Gesamtbevölkerung verknüpft seien, weshalb diese
hoheitliche Aufgabe von Personen mit Schweizer Bürgerrecht vorgenommen werden sollte.143 Als weiterer Grund wird von einem Kanton144 vorgebracht, Zivilstandsbeamtinnen und Zivil- standsbeamten würde ein Entscheidungs- und Ermessensspielraum zukommen. Es sei zu- dem ein Blick auf die EU-Mitgliedsstaaten zu werfen, welche für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung das Bürgerrechtserfordernis voraussetzen dürften, zumal der EuGH für hoheitli- che Funktionen ein besonderes Solidaritätsverhältnis zum Staat zuerkannt habe.145 Betont wird des Weiteren die Vertrautheit mit den örtlichen Gepflogenheiten, welche nicht lediglich mit dem Fachausweis erlangt werden könnten.146 Die Partei mit ablehnender Haltung147 ist der Ansicht, dass die Ernennung ausländischer Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeam-
132 BL (S. 1), JU (S. 1), GRÜNE (S. 2), SP (S. 2).
133 GE (S. 1 Anhang), SH (S. 2), VS (S. 2).
134 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 5), SGB, Stadt Zürich (S. 1), ZA ZH.
135 AG (S. 1).
136 GL (S. 1), TI (S. 3).
137 TI (S. 3).
138 FR (S. 2), GE (S. 1 Anhang), GL (S. 1), UR (S. 1 f.), TI (S. 1).
139 SVP (S. 1).
140 SGV (S. 1 f.).
141 GE (S. 1 Anhang), UR (S. 1 f.).
142 GE (S. 1 Anhang).
143 GE (S. 1 Anhang), FR (S. 2), SGV (S. 1 f.), TI (S. 2).
144 TI (S. 2).
145 GE (S. 1 Anhang).
146 TI (S. 2).
147 SVP (S. 1).