Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision der Zivilstandsverordnung und der Ver-

ordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

auch bei weiblichen Ehepaaren, entsprechend der Praxis bei unverheirateten Paaren, nur dann eingerichtet werden, wenn es das Kindeswohl erfordert.

Schliesslich wird bedauert, dass Kinder, die mittels Samenspende im Ausland oder privater Samenspende gezeugt wurden, im Bericht nicht erwähnt werden.215 Die vorgesehene auto- matische Meldung an die KESB – und insbesondere eine Kindesschutzmassnahme – stelle eine Diskriminierung von Frauenpaaren, die im Ausland oder im privaten Kreis eine Sa- menspende in Anspruch genommen haben, dar. Dies im Vergleich zu solchen, die in der Schweiz nach dem FMedG vorgegangen sind.216 Die Zeugungsarten, die ausserhalb des FMedG stehen, dürften nicht durch staatliche Massnahmen, wie Abklärungen zur Vaterschaft, erschwert werden.217 Eine Samenspende nach ausländischem Fortpflanzungsmedizinrecht erlaube weder eine Vaterschaftsanerkennung noch eine Feststellung der Vaterschaft nach schweizerischem Recht.218 Weiter wird angemerkt, dass bei der Zeugung eines Kindes durch private Samenspende das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung prob- lemlos im Rahmen des Adoptionsverfahrens durch die Dokumentation der Personalien des Spenders gewährleistet sei.219

4.7 Berechtigung des EAZW, generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu treffen (Art. 88 VE-ZStV)

Die neue Berechtigung des EAZW generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu treffen, wird kaum und wenn, dann nur oberflächlich, thematisiert. Von 2 Kanto- nen220 und einer Organisation221 wird die neue Kompetenz des EAZW ganze Datensätze im elektronischen Personenstandsregister durch eine einmalige Verfügung anzupassen, als sinnvoll angesehen. Es wird vermutet, dass dies die Aufsichtsbehörden entlasten werde.222 2 Kantone223 äussern sich hingegen kritisch: Die Bereinigung gemäss Artikel 43 ZGB komme nicht zur Anwendung, wenn es an einem offensichtlichen Versehen fehlt. Eine systematische Anpassung ohne Anhörung würde aber das rechtliche Gehör gewisser Personen verletzen. Namentlich bei einer Praxisänderung für Personen mit einer beurkundeten Geburtszeit von 24:00 Uhr.

3 andere Kantone224 bringen vor, den neuen Artikel mit 88a zu benennen, da der ehemalige Artikel 88 ZStV aufgehoben wird.

215 Dachverband Regenbogenfamilien (S. 2), LOS (S. 3), TGNS (S. 2).

216 SP (S. 2), Dachverband Regenbogenfamilien (S. 3 f.), LOS (S. 2), TGNS (S. 2).

217 Dachverband Regenbogenfamilien (S. 1), LOS (S. 2), TGNS (S. 2).

218 Dachverband Regenbogenfamilien (S. 3), LOS (S. 2 f.), TGNS (S. 2).

219 Dachverband Regenbogenfamilien (S. 3), LOS (S. 2 f.), TGNS (S. 2).

220 BS (S. 2), FR (S. 2).

221 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 6).

222 Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter (S. 6).

223 SZ (S. 3), ZH (S. 3).

224 AG (S. 3), SZ (S. 3), ZH (S. 3).